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  • 01
    Hauptbeschäftigung Beamter, Nebenbeschäftigter GfB

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir stellen einen geringfügig Beschäftigten ein, der in seiner Hauptbeschäftigung Beamter ist. Das bedeutet, dass wir für den GfB keine Krankenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers zahlen müssen.

    Welche Unterlagen benötigen wir vom Mitarbeiter als Nachweis seines Beamtenstatus? Reicht die Angabe im Personalfragebogen aus?

    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Hauptbeschäftigung Beamter, Nebenbeschäftigter GfB

    Hallo Sabine Z,

    für privat krankenversicherte Beamte, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Personengruppenschlüssel „109“) ausüben, sind keine pauschalen Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

    Sofern die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0100“. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf Antrag möglich.

    Ein Nachweis über eine bestehende private Krankenversicherung ist als Beleg für die Nichtabführung der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge ausreichend.

    Darüber hinaus ist es nach unserer Einschätzung sinnvoll, eine Bescheinigung über die Vorlage des Beamtenstatus den Entgeltunterlagen beizufügen.  

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Hauptbeschäftigung Beamter, Nebenbeschäftigter GfB

    Ich habe eine weitere Frage dazu:

    Unser neuer Mitarbeiter arbeitet bei der Polizei Bayern. Er ist verbeamtet, jedoch noch nicht privat versichert, sondern ist derzeit noch über die Heilfürsorge versichert.

    Scheinbar werden Polizeibeamte erst nach der Verbeamtung auf Lebenszeit auf das Beihilfesystem umgestellt.

    Wie ist in diesem Fall der Beitragsschlüssel für die GfB zu melden?

  • 04
    RE: Hauptbeschäftigung Beamter, Nebenbeschäftigter GfB

    Hallo Sabine Z,

    der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt nicht für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer an, die beispielsweise wie Polizeibeamte nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfrei sind. Daher lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0100“, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt (Personengruppenschlüssel „109“).

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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