Expertenforum - Gymnasiast Minijob

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  • 01
    Gymnasiast Minijob

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Gymnasiast 16 Jahre zu Beginn des Jahres will einen Minjob leichter Tätigkeit für 5 Std./Wo.

    2 Tage 2 Stunden; 1 Tag 1 Stunde nach der Schule. Ist dies nach dem Arbeitsschutz für Jugendliche

    erlaubt? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Gymnasiast Minijob

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Für die Zulässigkeit der Beschäftigung ist entscheidend, ob der Gymnasiast noch der Vollzeitschulpflicht in dem jeweiligen Bundesland unterliegt.


    Nach § 2 Abs. 2 JArbSchG ist Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche aber, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Regelungen Anwendung.


    Nach § 5 Abs. 3 JArbSchG geltend für die Beschäftigung von Kindern, die älter als 13 Jahre sind, bestimmte einschränkende Voraussetzungen. Insbesondere darf es sich nur um leichte und für die Kinder geeignete Beschäftigungen handeln. Was „leicht und geeignet“ ist, ist in der Kinderarbeitsschutzverordnung definiert. Dort sind in § 2 die zulässigen Beschäftigungen für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche aufgeführt. Mein Eindruck ist, dass es sich bei der ins Auge gefassten Tätigkeit nicht um eine der in § 2 KindArbSchV aufgeführten Tätigkeiten handelt. Wenn dem doch so sein sollte, ist die Beschäftigung unabhängig davon, ob der Gymnasiast noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, zulässig. Sollte es sich nicht um eine Tätigkeit im Sinne des § 2 KindArbSchV handeln, kommt es, wie eingangs erwähnt, auf die nach dem jeweiligen Landesrecht zu beantwortende Frage der Schulpflicht an.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

  • 03
    RE: Gymnasiast Minijob

    Vielen Dank für Ihre Antwort. Die Beschäftigung soll in Sachsen stattfinden. Also wäre die

    beträgt hier die Vollzeitschulpflichtig 9 Jahre? Somit wäre die Arbeit möglich, wenn sich der

    Jugendliche in der 11. Klasse des Gymnasiums befindet?


    Nochmals Vielen Dank Kluge

  • 04
    RE: Gymnasiast Minijob

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Nachfrage.


    Es ist richtig, in Sachsen beträgt die Vollzeitschulpflicht neun Jahre. Der Gymnasiast gilt daher nicht mehr als Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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