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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Gruppenkrankenversicherung

    Guten Tag,


    ich habe bei einem Mandanten den Fall, dass es eine Gruppenkrankenversicherung (so steht es auch in der Police) gibt, die monatlich abgerechnet wird. Der Betrag je Mitarbeiter liegt bei 43,15 Euro im Monat. Die Leistung kann der Arbeitgeber nicht einfordern, sondern nur der Mitarbeiter.


    In der Gruppenkrankenversicherung werden nicht alle Mitarbeiter berücksichtigt.


    Kann die Gruppenkrankenversicherung in dieser Konstellation auch pauschal versteuert werden?


    Vielen Dank im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Nielsen

  • 02
    RE: Gruppenkrankenversicherung

    Guten Tag,
     
    das Sozialversicherungsrecht folgt bei der Beurteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Regel dem Steuerrecht.
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Gruppenkrankenversicherung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Krankenversicherung kann (wenn der verfügbare Betrag nicht anderweitig ausgeschöpft ist) als steuerfreier Sachbezug behandelt werden.


    Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 EStG dürfte unzulässig sein, da es sich in der geschilderten Konstellation um laufende Vergütung (nicht um sonstige Bezüge) handelt. Es bleibt dann die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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