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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Grenze Entgeltumwanldung Jobrad

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen Mitarbeiter, der derzeit bereits zwei Jobräder im Rahmen der Entgeltumwandlung bezieht.


    Nun stellt sich für uns die Frage, ob es grundsätzlich möglich ist, ein drittes Jobrad aufzunehmen.


    Gibt es hierbei einen Höchst- bzw. Grenzbetrag für die Entgeltumwandlung? Gilt in diesem Zusammenhang ebenfalls die Grenze von 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung?


    Wir würden uns über eine kurze Rückmeldung freuen, welche Regelungen in diesem Fall zu beachten sind.


    Mit freundlichen Grüßen

    Sarah

  • 02
    RE: Grenze Entgeltumwanldung Jobrad

    Guten Tag,


    nach unserem Kenntnisstand können auch zwei oder mehrere Jobräder von einem Mitarbeitenden in Anspruch genommen werden.


    Eine Gehaltsumwandlung zugunsten eines geleasten Jobrads ist grundsätzlich zulässig und mindert das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt der Arbeitnehmer, so dass in solchen Fällen das, um die Entgeltumwandlung verminderte, Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist. Dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt hinzuzurechnen ist der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzung des Dienstrads ergibt.


    Einen Höchst- oder Grenzbetrag für die Gehaltsumwandlung ist uns nicht bekannt und ist auch gesetzlich nicht verankert. Hier können Tarifverträge oder Einzelverträge arbeitsrechtliche Einschränkungen vorgeben. Zu beachten wäre jedoch, dass bei Entgeltersatzleistungen und auch der späteren Rentenberechnung das verminderte Arbeitsentgelt zu finanziellen Nachteilen führen kann.


    Die 4 %-Regelung gilt nur im Zusammenhang mit der Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersvorsorge (BAV).


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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