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  • 01
    GmbH + Einzelunternehmer -> gleicher Arbeitgeber?

    Hallo Expertenteam,

    kann ein Arbeitnehmer eine sv-pflichtige Beschäftigung bei einer GmbH (nur ein Gesellschafter) und zusätzlich beim Einzelunternehmen des Gesellschafters einen Minijob ausüben oder handelt es sich dabei um den gleichen Arbeitgeber und ist als ein Beschäftigungsverhältnis anzusehen.

  • 02
    RE: GmbH + Einzelunternehmer -> gleicher Arbeitgeber?

    Hallo RL,

    mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des Arbeitgebers abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht.
     
    Arbeitgeber können natürliche Personen (z. B. Privatperson, eingetragener Kaufmann/ eingetragene Kauffrau), juristische Personen des privaten Rechts (z. B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragener Verein), juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts), aber auch Personengesellschaften (z. B. Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein.
     
    Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Dabei ist unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige (z. B. Zweigniederlassungen) oder um unselbstständige Betriebe (z. B. Betriebsstätte) oder Betriebsteile handelt.
     
    Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt, um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, handelt.
     
    Werden dagegen zeitgleich Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt, ist grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.  Dies gilt selbst dann, wenn - bei formalrechtlich unterschiedlichen Arbeitgebern - diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen.
     
    Da es sich nach Ihrer Schilderung um „rechtlich unterschiedliche Arbeitgeber“ handelt, sind getrennte versicherungsrechtliche Beurteilungen vorzunehmen.
     
    Somit wäre die neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der GmbH die ausgeübte geringfügige Beschäftigung in der Einzelunternehmung über die Minijob-Zentrale abzurechnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: GmbH + Einzelunternehmer -> gleicher Arbeitgeber?

    Vielen herzlichen Dank!

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