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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    GmbH & Co. KG

    Guten Abend,


    es gibt seit Jahren eine GmbH & Co. KG.


    Bis einschließlich August 2026 wurden die Beiträge auf deren Betriebsnummer abgerechnet.


    Rückwirkend zum 01.01.2026 soll die KG aufgelöst werden. Die GmbH, die bisher Teil der KG war, bleibt bestehen und fungiert als Arbeitgeber für die Angestellten. Diese GmbH hat jetzt auch eine Betriebsnummer bekommen.


    Die Frage ist nun, ab wann die KG rechtlich aufgelöst wird. Rückwirkend zum 01.01.2026 oder z. B. erst mit der Eintragung ins Handelsregister oder zu einem anderen Zeitpunkt. Zu welchem Zeitpunkt entstehen die Arbeitsverhältnisse mit der GmbH und zu wann sind die Meldungen zu machen. Danke

     

  • 02
    RE: GmbH & Co. KG

    Guten Tag,


    für die arbeitsrechtliche Beurteilung kommt es weniger darauf an, zu welchem Datum die Gesellschafter die Auflösung der GmbH & Co. KG vereinbaren, sondern darauf, ab wann die GmbH tatsächlich Arbeitgeberin der Beschäftigten geworden ist.


    Sofern die GmbH den bisherigen Betrieb der KG fortführt, ist zu prüfen, ob ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt. Die Arbeitsverhältnisse gehen dann kraft Gesetzes auf die GmbH über. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die GmbH die Arbeitgeberfunktion tatsächlich übernimmt, also insbesondere die Leitung des Betriebs ausübt, die Beschäftigten einsetzt und die betriebliche Organisation fortführt.


    Eine handelsrechtliche Eintragung ist hierfür nicht entscheidend. Ebenso führt die bloße Vereinbarung einer rückwirkenden Auflösung der KG nicht dazu, dass die Arbeitsverhältnisse arbeitsrechtlich bereits rückwirkend auf die GmbH übergegangen sind.


    Nach Ihrer Schilderung wurden die Beschäftigten bis einschließlich August 2026 über die Betriebsnummer der KG abgerechnet. Sofern die KG auch tatsächlich weiterhin als Arbeitgeberin aufgetreten ist und die Arbeitsverhältnisse durchgeführt hat, spricht dies zunächst dafür, dass die KG jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt Arbeitgeberin geblieben ist. In diesem Fall hat der tatsächliche Arbeitgeberwechsel wahrscheinlich zum 1.9.2026 stattgefunden.


    Für die arbeitsrechtliche Einordnung ist daher entscheidend, ab welchem Zeitpunkt die GmbH die Arbeitgeberstellung tatsächlich übernommen hat. Erst zu diesem Zeitpunkt würden die Arbeitsverhältnisse auf die GmbH übergehen. Die arbeitsrechtliche Wirkung tritt nicht aufgrund einer später beschlossenen oder eingetragenen rückwirkenden gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung ein.


    Wir empfehlen zu dieser Frage gesondert einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu konsultieren. Die Feststellung eines Betriebsübergangs und dessen exaktem Zeitpunkt ist von vielen Umständen des Einzelfalls abhängig und geht mit einer Reihe an arbeitsrechtlichen Rechtsfolgen einher, die im Rahmen einer Forumsantwort ohne Kenntnisse der tatsächlichen Umstände und zugrundeliegender Verträge und Beschlüsse nicht vollständig nachvollzogen werden können.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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