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  • 01
    GFB Tätigkeit während Elternzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter nimmt vom 19.02.2026 bis 18.04.2026 Elternzeit (sv-pflichtige Beschäftigung, vorher kein Mutterschutz). In diesem Zeitraum arbeitet der Mitarbeiter beim gleichen Arbeitgeber im Rahmen einer GFB-Beschäftigung.

    Wir haben mit dem Meldegrund 17 eine Meldung über den Beginn der Elternzeit erstellt und mit dem Meldegrund 37 das Ende der Elternzeit gemeldet. Gleichzeitig haben wir mit dem Meldegrund 11 und 31 eine Anmeldung bzw. Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel erstellt. Die Krankenkasse behauptet diese Meldung wäre falsch und möchte eine Unterbrechnungsmeldung. Was ist richtig und wo kann ich das nachlesen? Vielen Dank.

  • 02
    RE: GFB Tätigkeit während Elternzeit

    Guten Tag,
     
    Arbeitgeber haben den Beginn und das Ende der Elternzeit der zuständigen Krankenkasse elektronisch zu melden.
     
    Die Elternzeitmeldungen ersetzen nicht die bisher notwendigen DEÜV-Meldungen. Diese - insbesondere Unterbrechungs- und Jahresmeldungen - sind also wie gewohnt abzugeben. 
     
    Bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung während der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber ist die versicherungspflichtige Beschäftigung mit Grund 31 abzumelden und bei der Minijobzentrale als versicherungsfreie Beschäftigung anzumelden. Die Elternzeit aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung besteht weiter und ist in diesem Zusammenhang nicht abzumelden. 
     
    Nachzulesen ist dies in der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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