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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Gewerblicher Azubi (Gastronomie) mit temporärem Gesamtbrutto von fast 3.000 € – Plausibilität

    Hallo zusammen,

    ich stehe gerade vor einer Frage zur Plausibilität einer Lohnabrechnung und würde gerne eure Expertenmeinung dazu hören.

    Es geht um einen gewerblichen Auszubildenden in der Gastronomie (Restaurant).

    Laut Internet liegt die monatliche Ausbildungsvergütung ( im 3. Lehrjahr) bekanntlich unter 1.500 € brutto. Nun liegt jedoch in einem spezifischen Abrechnungsmonat ein Gesamtbrutto von fast 3.000 € vor.

    (Aufgrund Familien-Nachzug aus dem Ausland vom Arbeitgeber in Ordnung. Ausbildungsvertrag wird nachgereicht). Betrag soll dauerhaft gewährt werden. Was meinen Sie dazu?


    Herzlichen Dank im Voraus!


    Viele Grüße

     

  • 02
    RE: Gewerblicher Azubi (Gastronomie) mit temporärem Gesamtbrutto von fast 3.000 € – Plausibilität

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
      
    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihre Frage im Themengebiet „Arbeitsrecht“ oder „Steuerrecht“ eingestellt wurde. Wir haben Ihre Anfrage daher in die Rubrik „Arbeitsrecht“ verschoben, so dass Sie eine Antwort aus dem Bereich Arbeitsrecht erhalten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Gewerblicher Azubi (Gastronomie) mit temporärem Gesamtbrutto von fast 3.000 € – Plausibilität

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Ausbildungsvergütung kann auch oberhalb der jeweiligen Empfehlungen, tariflichen Beträge etc. vereinbart werden. Arbeitsrechtlich ist entscheidend, ob der Ausbildungs-/Arbeitgeber den Betrag dauerhaft zusagt oder nur freiwillig (ohne Rechtspflicht, ohne Vereinbarung und ohne Zusagen für die Zukunft) Beträge zusätzlich zahlt. Im letztgenannten Fall muss dies besonders (durch ausdrücklichen Hinweis an den AN/Azubi) verdeutlicht werden, weil anderenfalls dauerhafte Rechtspflichten (und Ansprüche des AN/Azubi) entstehen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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