Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG (hier: Hautkrebsvorsorge - Hautscreening)

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung allen Arbeitnehmern des Betriebs angeboten wird und die Arbeitnehmer für die Untersuchung nichts hätten aufwenden müssen, weil die Kosten ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt worden wären und die Arbeitnehmer daher nicht bereichert sind.


    Wenn die Vorsorgeuntersuchungen Maßnahmen umfassen, die nicht zum Leistungsspektrum der GKV gehören und daher nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, liegt hingegen Arbeitslohn vor.


    Der Arbeitgeber bietet ein Hautscreening (Vorsorge Hautkrebs) für die Beschäftigten an.

    Hautscreening fällt unter die Leistungen der GKV, würden also auch von der Krankenkasse der Beschäftigten übernommen werden, wenn sie diese privat durchführen lassen. Die Voraussetzungen des § 20 SGB V sind u.E. erfüllt.


    Ist unsere Auffassung bzgl. des Hautscreenings korrekt?


    Besten Dank im Voraus!


    Freundliche Grüße


    Personalabteilung (PA)


     

  • 02
    RE: Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG (hier: Hautkrebsvorsorge - Hautscreening)

    Guten Tag,
     
    Ihre Frage betrifft steuerrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Steuerrechts keine Stellungnahme abgeben können.
    Antworten auf steuerrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Ihrem Steuerberater, dem zuständigen Finanzamt sowie von Fachanwälten für Steuerrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen allgemeine Informationen zum Thema Hautkrebsscreening:
    Versicherte haben ab dem Alter von 35 Jahren jedes zweite Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Maßnahmen zur Früherkennung von Hautkrebs (Hautkrebsscreening). D.h. die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein Hautkrebsscreening alle 2 Jahre ab einem Alter von 35 Jahren.

    Im Rahmen unseres Expertenforums können Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Sie bei Ihrer Frage das Themengebiet Arbeitsrecht bzw. Steuerrecht auswählen.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Steuerrecht verschoben. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Steuerrecht“.
     

  • 03
    RE: Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG (hier: Hautkrebsvorsorge - Hautscreening)

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Frage betrifft verschiedene Aspekte:


    Zunächst wäre möglich, dass die Maßnahmen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des AG liegen und deshalb nicht steuerlich relevant werden. Der BFH hat dies z.B. mit Urteil vom 17.9.1982 (VI R 75/79) sehr weitgehend angenommen, wenn AG-seits bestimmte Untersuchungen bei festgelegten Ärzten gewünscht sind, um ein einheitliches Bild zum Gesundheitszustand der Belegschaft zu erhalten. Wenn diese Einordnung erwogen wird, sollte sie durch Anrufungsauskunft nach § 42 e EStG geklärt werden.


    Weiter ist denkbar, dass wegen (alternativ zur Kostentragung des Arbeitgebers) bestehender Erstattungsmöglichkeit bei den Krankenkassen die Annahme eines geldwerten Vorteils ausscheidet. Dann muss die tatsächlich bestehende Erstattungspflicht der Krankenkassen hinsichtlich der konkreten Maßnahme unbedingt geprüft und dokumentiert werden.


    Schließlich wäre Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 34 EStG denkbar. Insoweit erscheint aber zweifelhaft, ob das Haut-Screening als Maßnahme i.S.v. §§ 20, 20b SGB V eingeordnet werden kann (und nicht statt dessen § 23 SGB V einschlägig wäre, mit der folge fehlender Steuerfreiheit). Die Einordnung sollte ggf. seitens der Krankenkasse abgesichert und bestätigt werden.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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