Sehr geehrtes Expertenteam,
kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn eine allgemeine Vorsorgeuntersuchung allen Arbeitnehmern des Betriebs angeboten wird und die Arbeitnehmer für die Untersuchung nichts hätten aufwenden müssen, weil die Kosten ohnehin von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt worden wären und die Arbeitnehmer daher nicht bereichert sind.
Wenn die Vorsorgeuntersuchungen Maßnahmen umfassen, die nicht zum Leistungsspektrum der GKV gehören und daher nicht von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, liegt hingegen Arbeitslohn vor.
Der Arbeitgeber bietet ein Hautscreening (Vorsorge Hautkrebs) für die Beschäftigten an.
Hautscreening fällt unter die Leistungen der GKV, würden also auch von der Krankenkasse der Beschäftigten übernommen werden, wenn sie diese privat durchführen lassen. Die Voraussetzungen des § 20 SGB V sind u.E. erfüllt.
Ist unsere Auffassung bzgl. des Hautscreenings korrekt?
Besten Dank im Voraus!
Freundliche Grüße
Personalabteilung (PA)