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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Gesellschafter Geschäftsführer freiwillig gesetzliche Versicherung (PGS 900)

    Hallo liebe AOK-Experten,


    ich habe eine Frage zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sowie zur Abrechnungssystematik sozialversicherungsfreien Gesellschafter-Geschäftsführer (PGS 900) einer GmbH.


    Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (gKV/gPV) versichert. Gemäß Anstellungsvertrag zahlt die GmbH einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur gKV/gPV.

    AG-Zuschuss freiwillig gKV/gPV (St: Lohnsteuerpflichtig, SV: Frei, GB: Ja)


    Welche Nachweise bezüglich der tatsächlichen Höhe der gKV-/gPV-Beiträge müssen im Lohnkonto hinterlegt werden, um die SV-Freiheit des Zuschusses im Rahmen einer Prüfung (z. B. Lohnsteuer- oder Betriebsprüfung) rechtssicher zu belegen? Darf man hier 100% der tatsächlichen Aufwendungen (Kontoauszug sind 1.200 € mtl.) auf den Lohn als SV Frei ausweisen?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Gesellschafter Geschäftsführer freiwillig gesetzliche Versicherung (PGS 900)

    Guten Tag,


    der sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hat keinen gesetzlichen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Der § 257 SGB V greift in diesem Fall nicht. Die GmbH darf einen Zuschuss zahlen, muss dies aber vorher im Anstellungsvertrag oder per Gesellschafterbeschluss wirksam vereinbart haben.


    Der Zuschuss ist nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG. Das Bundesfinanzhof-Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 24/03 bestätigt, dass die Steuerfreiheit nur bei einer gesetzlichen Zuschusspflicht greift, die hier nicht vorliegt. Der Zuschuss wird somit als steuerpflichtiger Arbeitslohn ausgezahlt.


    Er unterliegt der Lohnsteuer, aber nicht der Sozialversicherung, da der Gesellschafter-Geschäftsführer laut Ihrer Sachverhaltsschilderung sozialversicherungsfrei ist. Insofern muss aus unserer Sicht der Betrag als Lohnposten in der Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden. Eine Bescheinigung der tatsächlichen Beträge ist aus unserer Sicht im Lohnkonto zu archivieren.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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