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  • 01
    geringfügige und kurzfristige Beschäftigung im Wechsel

    Kann ein AN, der z. B. bis August eine geringfügige Beschäftigung ausübt und beim gleichen AG für die Monate September und Oktober als kurzfristig Beschäftigter (sozialversicherungsfrei) und im Anschluss wieder als geringfügig Beschäftigter abgerechnet werden?

  • 02
    RE: geringfügige und kurzfristige Beschäftigung im Wechsel

    Hallo LobuSAN,
     
    grundsätzlich kann im (unmittelbaren) Anschluss an eine kurzfristige eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt werden.
     
    Sollte sich dagegen – wie in Ihrem Fall beabsichtigt – eine geringfügig entlohnte einer kurzfristigen Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber anschließen, ist der Punkt 2.4 der aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien zu beachten:
     
    „Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage bzw. 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (vgl. 2.3.4) befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt; bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze liegt durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.
     
    Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar eine (für sich betrachtet) geringfügig entlohnte Beschäftigung anschließt.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber mindestens zwei Monate liegen.“
     
    Demnach wäre eine kurzfristige Beschäftigung im direkten Anschluss an eine geringfügig entlohnte Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nur unter strikter Berücksichtigung der oben aufgeführten Grundsätze möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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