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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung und Einmalzahlung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe noch ein Frage zu meinem Beitrag vom 10.04.2026. Beantwortet von Ihnen am 13.04.2026 - vielen Dank dafür!

    Ist es richtig, dass die Einmalzahlung von 15.000 € für April bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Beitragsbemessungsgrenzen begrenzt wird? Die monatliche reguläre Vergütung sind 500 € (Minijob).

    Vielen Dank und freundliche Grüße

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung und Einmalzahlung

    Guten Tag,
     
    wie in unserer Antwort vom 13.04.2026 beschrieben, besteht in dem Auszahlungsmonat der Einmalzahlung Sozialversicherungspflicht.
     
    Die Einmalzahlung ist abweichend vom laufenden Arbeitsentgelt im Rahmen des § 23a SGB IV zu verbeitragen.
     
    Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte
    beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze,
    der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht,
    dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist.
    Hat während der Dauer der Beschäftigung zu einzelnen Versicherungszweigen keine Versicherungspflicht bestanden, sind die einzelnen Versicherungszweige bei der
    Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen getrennt zu beurteilen.
     
    Da hier nur in dem April 2026 als Auszahlungsmonat Sozialversicherungspflicht besteht ist im Ergebnis die Einmalzahlung auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für einen Monat zu begrenzen.
     
    Hat jedoch im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung Rentenversicherungspflicht bestanden, ist bei der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge die anteilige Beitragsbemessungsgrenze
    Januar bis April 2026 zu berücksichtigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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