Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung - Abschiedsgeschenk

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein langjähriger Mitarbeiter war ca. 42 Jahre sozialversicherungspflichtig Beschäftigung und anschließend ca. 2,5 Jahre bis 30.09.2026 geringfügig beschäftigt. Die Vergütung für die geringfügige Beschäftigung betrugt seit 01.01.2026 monatlich 580,00 Euro. Anlässlich seines Ausscheidens hat der Mitarbeiter ein Sachgeschenk über 400,00 Euro erhalten.

    Bitte teilen Sie uns mit, ob es sich bei dem Sachgeschenk um ein "nicht vorhersehbares Überschreiten" der Geringfügigkeitsgrenze handelt bzw. wie die Abrechnung zu erfolgen hat.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung - Abschiedsgeschenk

    Guten Tag,


    Zum Arbeitsentgelt gehören alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis oder im Zusammenhang damit erzielt werden. Somit ist der Sachbezug von 400 Euro grundsätzlich als Arbeitsentgelt zu bewerten.


    Einmalige Zahlungen, deren Höhe oder Leistung im Voraus nicht zu beziffern sind, werden bei der Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgeltes zunächst nicht berücksichtigt. Die Gewährung einer derartigen (nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden) Einmalzahlung ist in dem Monat der Zahlung als gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu werten und steht trotz Überschreitung der Jahresentgeltgrenze dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die unvorhersehbare Einmalzahlung zusammen mit dem laufendem Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt.


    Die Sachzuwendung ist als unvorhersehbare Überschreitung zu werten. Da das Doppelte der mtl. Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird (2026 = 603 Euro x 2= 1206 Euro) bleibt die Auszahlung ohne Auswirkung auf den versicherungsrechtlichen Status als geringfügig entlohnte Beschäftigung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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