Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,

    wir beschäftigen einen Arbeitnehmer in einem Minijob. Im Arbeitsvertrag ist eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Die tatsächlich geleisteten Stunden werden laut Stundenzettel abgerechnet und bezahlt.

    Wenn in einem Monat keine Arbeitsstunden geleistet werden und kein Entgelt ausgezahlt wird, besteht dann aufgrund der vereinbarten Arbeitszeit trotzdem ein Anspruch auf Vergütung für 20 Stunden? Muss die Beschäftigung in diesem Fall durchgehend angemeldet bleiben, oder ist eine Abmeldung erforderlich? Und wie ist der Beitragsnachweis für einen Monat ohne Auszahlung zu erstellen: mit dem tatsächlich gezahlten Entgelt beziehungsweise als Null-Beitragsnachweis oder auf Grundlage einer Schätzung?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,


    grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko eines fehlenden Arbeitsanfalls.


    Sofern im Arbeitsvertrag eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Beschäftigung und Vergütung in diesem zeitlichen Umfang. Wird der Arbeitnehmer in einem Monat überhaupt nicht eingesetzt, obwohl er seine Arbeitsleistung angeboten hat und arbeitsfähig war, kann daher grundsätzlich ein Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs des Arbeitgebers bestehen.


    Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn wirksam Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz vereinbart wurde oder ein wirksam Kurzarbeit vorliegt. Auch kann einvernehmlich vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer in einem Monat nicht arbeitet und auch nicht vergütet wird.


    Zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen können wir keine Aussage treffen, wir haben dazu jedoch einem Moderator Bescheid gegeben, dass Ihre Frage für die Beantwortung entsprechend umgeswitcht wird.


    Viele Grüße

    Ihr Fachexperte für Arbeitsrecht

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