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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Multifrage

    Sehr geehrtes Experten-Team,


    ich habe ein Anliegen und hoffe, dass Sie mir helfen können.


    Ich habe mich bereits selbst eingelesen und auch bei der Minijob-Zentrale angerufen. Leider habe ich unterschiedliche Aussagen erhalten, was mich sehr verunsichert. Daher hoffe ich, dass Sie mir weiterhelfen und den Sachverhalt eindeutig klären können.

    Es geht um die Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten und insbesondere um die Frage, wie eine Jahressonderzahlung bei der Prüfung der Verdienstgrenze zu berücksichtigen ist.

    Nehmen wir folgendes Beispiel:


    Ein Mitarbeiter verdient beispielsweise monatlich weniger als 603,00 €:

    • Januar: 597,45 €

    • Februar: 546,24 €

    • März: 580,38 €

    • April: 597,45 €

    • Mai: 554,57 €

    • Juni: 596,57 €

    • Juli: 596,57 €

    • August: 561,48 €

    • September: 561,48 €

    • Oktober: 561,48 €


    Im November wird eine Jahressonderzahlung (TVÖD-V) in Höhe von 487,20 € ausgezahlt. Diese wurde aus den Monaten Juli, August und September berechnet.

    Zusätzlich benötigen wir die Arbeitskraft im November noch für etwa 20 weitere Arbeitsstunden. Dadurch würde der Mitarbeiter im November insgesamt 778,50 € erhalten.

    Für Dezember würden wir die Arbeitszeit entsprechend so einteilen, dass die maßgebliche Jahresverdienstgrenze insgesamt nicht überschritten wird. Nach unserer Berechnung würde der Jahresverdienst trotz der höheren Novemberzahlung innerhalb der zulässigen Jahresgrenze von 7.236,00 € bleiben. Außerdem wäre nur im November eine Überschreitung der monatlichen Grenze von 603,00 € gegeben.

    Meine Frage ist daher:

    Kann man grundsätzlich sagen, dass bei einem Minijobber eine monatliche Überschreitung der 603,00 € möglich ist, sofern die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird und die Überschreitung entsprechend zulässig ist?

    Die Minijob-Zentrale hat mir hierzu telefonisch allerdings eine andere Auskunft gegeben. Mir wurde gesagt, dass der von mir geschilderte Fall so nicht möglich sei und die Beschäftigung von Anfang an sozialversicherungspflichtig wäre da man die Sonderzahlung durch 12 teilen müsste und auf die jeweiligen Monate drauf rechnen müsste. Aber so an sich kann ich ja auch über 603,- verdienen wenn ich innerhalb der Jahresgrenze liege?


    Das hat mich sehr verunsichert, da ich bisher davon ausgegangen bin, dass die Jahresverdienstgrenze entscheidend ist. Auch meine Kollegin hat bei einer anderen Auskunft die Information erhalten, dass es grundsätzlich möglich sei, in einzelnen Monaten über 603,00 € zu verdienen, solange die Jahresgrenze eingehalten wird.


    Daher würde ich gerne insbesondere folgende Punkte eindeutig klären:


    1. Ist die Jahressonderzahlung von 487,20 € im November vollständig in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich ausgezahlt wird?

    2. Oder muss die Jahressonderzahlung für die Beurteilung der Minijob-Eigenschaft rechnerisch auf die einzelnen Monate verteilt werden?

    3. Wenn die Jahresverdienstgrenze insgesamt nicht überschritten wird: Ist es dann zulässig, dass der Mitarbeiter aufgrund der Sonderzahlung und zusätzlicher Arbeitsstunden in einem einzelnen Monat 778,50 € verdient?

    4. Würde eine solche einmalige Überschreitung dazu führen, dass die Beschäftigung von Beginn an sozialversicherungspflichtig ist, oder bleibt die Beschäftigung ein Minijob, sofern die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind?


    Wenn wir im Dezember die Arbeitszeit entsprechend reduzieren und die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird, wäre für uns entscheidend zu wissen, ob im November tatsächlich nur bis zu 603,00 € einschließlich der Sonderzahlung ausgezahlt werden dürfte oder ob die darüber hinausgehende Zahlung in diesem Einzelfall zulässig ist.


    Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu eine möglichst konkrete Aussage geben könnten, damit wir die Beschäftigung korrekt abrechnen und sozialversicherungsrechtlich sicher beurteilen können.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.


    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.

  • 02
    Multifrage

    Hallo x2,


    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht eine bundesweite Plattform ist, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.


    Darüber hinaus bitten wir um Verständnis, dass wir nicht auf Ihre monatlichen Entgeltangaben und deren Folgen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs eingehen können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.


    Eine schriftliche sowie rechtsverbindliche Beurteilung erhalten kann in Ihrem Fall nur durch die Minijob-Zentrale erfolgen.


    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:


    Bei der Beurteilung der Frage, ob das monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die der Höhe nach bekannt sind, werden in der Jahresprognose mit einbezogen.


    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.


    Dabei darf das Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 603,00 € nicht übersteigen (grundsätzlich maximal 7.236,00 € pro Jahr bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).


    Bei unvorhersehbar schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen einer Dauerbeschäftigung saisonbedingt vorhersehbar unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag durch Schätzung bzw. durch eine Durchschnittsberechnung zu ermitteln. Diese Schätzung ist grundsätzlich in den Gehaltsabrechnungsunterlagen zu dokumentieren.


    Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn Arbeitgeber bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 7.236,00 € unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 603,00 € erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange der Jahreswert von 7.236,00 € nicht überschritten wird.


    Allerdings sind im Monat des Überschreitens von dem erhöhten Arbeitsentgelt die Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen.


    Weitere Informationen zum Thema können Sie den „ Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien)“ vom 5. Januar 2026 entnehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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