Sehr geehrtes Experten-Team,
ich habe ein Anliegen und hoffe, dass Sie mir helfen können.
Ich habe mich bereits selbst eingelesen und auch bei der Minijob-Zentrale angerufen. Leider habe ich unterschiedliche Aussagen erhalten, was mich sehr verunsichert. Daher hoffe ich, dass Sie mir weiterhelfen und den Sachverhalt eindeutig klären können.
Es geht um die Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten und insbesondere um die Frage, wie eine Jahressonderzahlung bei der Prüfung der Verdienstgrenze zu berücksichtigen ist.
Nehmen wir folgendes Beispiel:
Ein Mitarbeiter verdient beispielsweise monatlich weniger als 603,00 €:
• Januar: 597,45 €
• Februar: 546,24 €
• März: 580,38 €
• April: 597,45 €
• Mai: 554,57 €
• Juni: 596,57 €
• Juli: 596,57 €
• August: 561,48 €
• September: 561,48 €
• Oktober: 561,48 €
Im November wird eine Jahressonderzahlung (TVÖD-V) in Höhe von 487,20 € ausgezahlt. Diese wurde aus den Monaten Juli, August und September berechnet.
Zusätzlich benötigen wir die Arbeitskraft im November noch für etwa 20 weitere Arbeitsstunden. Dadurch würde der Mitarbeiter im November insgesamt 778,50 € erhalten.
Für Dezember würden wir die Arbeitszeit entsprechend so einteilen, dass die maßgebliche Jahresverdienstgrenze insgesamt nicht überschritten wird. Nach unserer Berechnung würde der Jahresverdienst trotz der höheren Novemberzahlung innerhalb der zulässigen Jahresgrenze von 7.236,00 € bleiben. Außerdem wäre nur im November eine Überschreitung der monatlichen Grenze von 603,00 € gegeben.
Meine Frage ist daher:
Kann man grundsätzlich sagen, dass bei einem Minijobber eine monatliche Überschreitung der 603,00 € möglich ist, sofern die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird und die Überschreitung entsprechend zulässig ist?
Die Minijob-Zentrale hat mir hierzu telefonisch allerdings eine andere Auskunft gegeben. Mir wurde gesagt, dass der von mir geschilderte Fall so nicht möglich sei und die Beschäftigung von Anfang an sozialversicherungspflichtig wäre da man die Sonderzahlung durch 12 teilen müsste und auf die jeweiligen Monate drauf rechnen müsste. Aber so an sich kann ich ja auch über 603,- verdienen wenn ich innerhalb der Jahresgrenze liege?
Das hat mich sehr verunsichert, da ich bisher davon ausgegangen bin, dass die Jahresverdienstgrenze entscheidend ist. Auch meine Kollegin hat bei einer anderen Auskunft die Information erhalten, dass es grundsätzlich möglich sei, in einzelnen Monaten über 603,00 € zu verdienen, solange die Jahresgrenze eingehalten wird.
Daher würde ich gerne insbesondere folgende Punkte eindeutig klären:
1. Ist die Jahressonderzahlung von 487,20 € im November vollständig in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich ausgezahlt wird?
2. Oder muss die Jahressonderzahlung für die Beurteilung der Minijob-Eigenschaft rechnerisch auf die einzelnen Monate verteilt werden?
3. Wenn die Jahresverdienstgrenze insgesamt nicht überschritten wird: Ist es dann zulässig, dass der Mitarbeiter aufgrund der Sonderzahlung und zusätzlicher Arbeitsstunden in einem einzelnen Monat 778,50 € verdient?
4. Würde eine solche einmalige Überschreitung dazu führen, dass die Beschäftigung von Beginn an sozialversicherungspflichtig ist, oder bleibt die Beschäftigung ein Minijob, sofern die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind?
Wenn wir im Dezember die Arbeitszeit entsprechend reduzieren und die maßgebliche Jahresverdienstgrenze eingehalten wird, wäre für uns entscheidend zu wissen, ob im November tatsächlich nur bis zu 603,00 € einschließlich der Sonderzahlung ausgezahlt werden dürfte oder ob die darüber hinausgehende Zahlung in diesem Einzelfall zulässig ist.
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir hierzu eine möglichst konkrete Aussage geben könnten, damit wir die Beschäftigung korrekt abrechnen und sozialversicherungsrechtlich sicher beurteilen können.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.