Sehr geehrtes Expertenteam,
wir bieten das E-Bike-Leasing als Entgeltumwandlung an und es besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm.
Einige unserer Mitarbeitenden nutzen beide Angebote.
Wie verhält es sich steuerrechtlich bezogen auf den geldwerten Vorteil? Werden die geldwerten Vorteile fürs E-Bike sowie für das Fitnessprogramm zusammen addiert oder muss der geldwerte Vorteil für das E-Bike gesondert betrachtet werden?
(Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro‑)Fahrrädern
vom 09.01.2020 (BStBl I S. 174), § 8 Abs. 2, Satz 11 EStG).
Wir freuen uns auf Rückmeldung.
Viele Grüße