Guten Tag,
wir haben die Frage, ob die Versteuerung des geldwerten Vorteils zwingend ab dem Monat der Fahrradübergabe erfolgen muss, oder ob man die Versteuerung auch erst im Folgemonat starten kann? Kann man argumentieren, dass zwischen Übergabe des Fahrrads und dem nächsten Monatsersten keine Zahlung durch den Mitarbeiter stattfindet, die Überlassung für diese Zeit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und damit nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei ist?
Vielen Dank und viele Grüße
Kirsten Schmidt