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  • 01
    Geburt des 2. Kindes während der Elternzeit für das 1.Kind , Mutterschutz für das 2. Kind

    Hallo liebe Experten,


    die Arbeitnehmerin ist während der EZ für das 1. Kind ihr 2. Kind zur Welt gebracht.

    Und zwar:

    Kind 1:


    * Geburt: 18.07.2022

    * Mutterschutz: 06.06.2022 bis 12.09.2022

    * Elternzeit: 13.09.2022 bis 17.07.2025


    Kind 2:


    * Geburt: 03.02.2025


    Im Februar 2025 hat die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber lediglich über die Geburt des zweiten Kindes informiert.


    Sie hat die Elternzeit für das erste Kind nicht vorzeitig beendet, um die Mutterschutzfristen für das zweite Kind in Anspruch zu nehmen.


    Daher stellt sich die Frage:


    Wie ist in diesem Fall mit den Mutterschutzfristen für das 2. Kind zu verfahren?


    1. Besteht für das 2. Kind eine Mutterschutzfrist, obwohl die Elternzeit für das 1. Kind nicht beendet wurde?


    2. Ab welchem Zeitpunkt beginnt die Elternzeit für das 2. Kind?


    3. Welche Auswirkungen hat die verspätete bzw. unterbliebene Mitteilung über die vorzeitige Beendigung der Elternzeit für das erste Kind auf den Mutterschutz und die Elternzeit für das zweite Kind?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!


     

  • 02
    RE: Geburt des 2. Kindes während der Elternzeit für das 1.Kind , Mutterschutz für das 2. Kind

    Hallo TDr,
     
    Ihre Fragen zur vorzeitigen Beendigung der Elternzeit bezüglich der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen betreffen vordergründig das Arbeitsrecht. Wir bitten um Verständnis, dass wir hierzu keine verbindliche, sondern lediglich eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Gerne geben wir Ihnen die folgenden grundsätzlichen Informationen:
     
    Arbeitnehmerinnen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse (in Höhe von bis zu 13,00 € kalendertäglich).
     
    Die Regelungen des § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) ermöglicht Arbeitnehmerinnen die vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen, ohne dass der Arbeitgeber zustimmen „muss“.
     
    Die Arbeitnehmerin soll dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit allerdings rechtzeitig mitteilen.
     
    Mit der Beendigung der Elternzeit entsteht ein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (§ 20 MuSchG). Er wird für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13,00 € und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt gezahlt.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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