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  • 01
    Freiwilliges Praktikum

    Wir haben eine Praktikantin, die ein freiwilliges Praktikum für 2 Monate Juli/August absolviert für das sie 350.-€ Vergütung erhält. Sie ist eingeschriebene Studentin an einer Uni in der Türkei. Lt. ihren Angaben hat sie nur eine Auslandskrankenversicherung. Eine SV-Nummer haben wir auch nicht.

    Frage:

    - können wir sie über die Knappschaft als geringfügig Beschäftigte abrechnen?

    - muss sie zusätzlich noch eine Mitgliedschaft bei einer dt. Krankenkasse machen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Freiwilliges Praktikum

    Hallo Pers. büroAKW,
     
    Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende ein freiwilliges Praktikum mit Entgelt ableisten, gelten aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als „normal“ beschäftigte Arbeitnehmer. Dies gilt auch für Personen, die an einer ausländischen Universität (z.B. in der Türkei) immatrikuliert sind. Die Immatrikulationsbescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
     
    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
     
    Eine Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603,00 €) nicht überschreitet. Demzufolge kann die bei Ihnen ausgeübte Beschäftigung sowohl kurzfristig  als auch geringfügig entlohnet über die Minijob-Zentrale abgerechnet werden.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zum Krankenversicherungsschutz in Deutschland ist es aus unserer Sicht empfehlenswert, dass die betroffene Person vor der Einreise mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatland (hier: Türkei) klären sollte, welche Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden können.
     
    Sofern der Krankenversicherungsschutz über den ausländischen Träger nicht sichergestellt ist, besteht grds. die Möglichkeit, sich im Rahmen der Krankenversicherung der Studierenden  (KVdS) zu versichern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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