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  • 01
    Freiwilliges Orientierungspraktikum mit Vergütung und anschließender Berufsausbildung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Schüler befindet sich derzeit in einer Wiedereingliederungsmaßnahme und wird vom 01.06. bis 31.08.2026 ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen Orientierung in unserem Unternehmen absolvieren. Ziel dieses Praktikums ist die Vorbereitung auf eine Ausbildung zum Fachinformatiker.


    Für das Praktikum erhält er eine Vergütung, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.


    Im Anschluss daran beginnt er zum 01.09.2026 ebenfalls in unserem Unternehmen eine dreijährige Ausbildung.


    Wie ist dieses Praktikum sozialversicherungsrechtlich einzuordnen? Besteht in diesem Fall die Möglichkeit, das Praktikum als kurzfristige Beschäftigung zu behandeln? Wären die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.


     

  • 02
    RE: Freiwilliges Orientierungspraktikum mit Vergütung und anschließender Berufsausbildung

    Guten Tag,
     
    bei der sozialversicherungsrechlichen Beurteilung von Praktikanten ist zwischen einem Pflichtpraktikum und einem freiwilligen Praktikum zu unterscheiden.
     
    Als freiwillig gelten alle Praktika, welche nicht durch eine Studienordnung als obligatorisch vorgeschrieben sind. Ein freiwilliges Praktikum unterliegt denselben Regeln wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis. Beträgt das hierfür vom Arbeitgeber an den Praktikanten gezahlte monatliche Entgelt nicht mehr als 603 EUR, liegt ein üblicher Minijob vor. Es gilt grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
     
    Es ist ebenfalls eine Prüfung im Sinne der kurzfristigen Beschäftigung möglich. Neben der Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen ist die Prüfung der Berufsmäßigkeit ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
     
    Nach Ihrer Schilderung liegt die monatliche Vergütung oberhalb der Minijobgrenze, insofern liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Eine kurzfristige Beschäftigung scheidet in Ihrem Fall ebenfalls aus, da im direkten Anschluss eine Ausbildung erfolgt.
     
    Das Praktikum ist somit sozialversicherungspflichtig und in der Beitragsgruppe 1111 und Personengruppe 101 anzumelden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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