Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Schüler befindet sich derzeit in einer Wiedereingliederungsmaßnahme und wird vom 01.06. bis 31.08.2026 ein freiwilliges Praktikum zur beruflichen Orientierung in unserem Unternehmen absolvieren. Ziel dieses Praktikums ist die Vorbereitung auf eine Ausbildung zum Fachinformatiker.
Für das Praktikum erhält er eine Vergütung, die oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt.
Im Anschluss daran beginnt er zum 01.09.2026 ebenfalls in unserem Unternehmen eine dreijährige Ausbildung.
Wie ist dieses Praktikum sozialversicherungsrechtlich einzuordnen? Besteht in diesem Fall die Möglichkeit, das Praktikum als kurzfristige Beschäftigung zu behandeln? Wären die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.