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  • 01
    Freiwillige Krankenversicherung Bei zunächst vorübergehender und später verlängerter Arbeitszeitreduzierung

    Guten Tag,


    ein Arbeitnehmer ist aufgrund des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aktuell freiwillig krankenversichert.


    Zum 01.05.2026 reduziert er seine Arbeitszeit von vornherein befristet für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis 31.07.2026. Da die Entgeltminderung auf nicht mehr als drei Monate begrenzt ist, würden wir die Mitgliedschaft weiterhin als freiwillige Versicherung beurteilen.


    Nun ergibt sich folgende Änderung:


    Bereits während des laufenden Zeitraums wird die Arbeitszeitreduzierung ab dem 01.07.2026 bis zum 31.12.2026 verlängert, sodass die Entgeltminderung insgesamt länger als drei Monate andauert und damit nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist.


    Hierzu stellen sich folgende Fragen:


    Tritt Krankenversicherungspflicht erst ab dem 01.07.2026 (Zeitpunkt der Verlängerung) ein?

    Ist die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem 01.05.2026 festzustellen, da sich nachträglich herausstellt, dass die Entgeltminderung insgesamt nicht nur vorübergehend war?

    Oder tritt Versicherungspflicht bereits ab dem Tag ein, an dem die Verlängerung der Arbeitszeitreduzierung vereinbart bzw. bekannt wird?


    Für eine Erläuterung der versicherungsrechtlichen Beurteilung und des maßgeblichen Beginns der Krankenversicherungspflicht wären wir dankbar.


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Freiwillige Krankenversicherung Bei zunächst vorübergehender und später verlängerter Arbeitszeitreduzierung

    Hallo Lohnexperte,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise vorzunehmen.
    Zum „regelmäßigen“ Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres (hier: 01.05.2026 – 30.04.2027) das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird (immer) mit zwölf multipliziert. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist also immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.
     
     
    Bezüglich der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bedingt durch eine Arbeitszeitverringerung gilt nach den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20. März 2019 für beschäftigte Mitarbeiter, welche  krankenversicherungsfrei (freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert) sind, grundsätzlich folgendes: 
     
    Eine zeitlich befristete Minderung des laufenden Arbeitsentgelts bei absehbarer Rückkehr zu den oder annähernd den Verhältnissen vor der Entgeltminderung lässt die Krankenversicherungsfreiheit fortbestehen, wenn die Entgeltminderung nur von kurzer Dauer ist und insofern bei einer „Gesamtschau“ nicht von einem regelmäßigen (geminderten) Arbeitsentgelt ausgegangen werden kann. Hierbei ist als kurze Dauer „keine starre Zeitgrenze“ in Ansatz zu bringen; sie ist jedoch „in aller Regel“ anzunehmen, wenn die vorübergehende Entgeltminderung nicht mehr als drei Monate umfasst.
     
    Das bedeutet im Ergebnis, dass eine Entgeltreduzierung, die für nicht mehr als drei Monate befristet ist, nicht zur Versicherungspflicht führt (die drei Monate sind als ein nur gelegentliches Unterschreiten der JAE-Grenze zu bewerten).
     
    Dagegen führen befristete Entgeltreduzierungen über 3 Monate und unbefristete Entgeltreduzierungen (auch wenn diese begründet nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen werden) zum Datum des Eintritts der Entgeltreduzierung zur sofortigen Versicherungspflicht.

    Demzufolge wäre in Ihrem Fall auf der Grundlage der oben beschriebenen Regelungen nach unserer Einschätzung ab dem Zeitpunkt der Verlängerung auf mehr drei Monate am 01.07.2026 von einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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