Guten Tag,
ein Arbeitnehmer ist aufgrund des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aktuell freiwillig krankenversichert.
Zum 01.05.2026 reduziert er seine Arbeitszeit von vornherein befristet für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis 31.07.2026. Da die Entgeltminderung auf nicht mehr als drei Monate begrenzt ist, würden wir die Mitgliedschaft weiterhin als freiwillige Versicherung beurteilen.
Nun ergibt sich folgende Änderung:
Bereits während des laufenden Zeitraums wird die Arbeitszeitreduzierung ab dem 01.07.2026 bis zum 31.12.2026 verlängert, sodass die Entgeltminderung insgesamt länger als drei Monate andauert und damit nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist.
Hierzu stellen sich folgende Fragen:
Tritt Krankenversicherungspflicht erst ab dem 01.07.2026 (Zeitpunkt der Verlängerung) ein?
Ist die Versicherungspflicht rückwirkend ab dem 01.05.2026 festzustellen, da sich nachträglich herausstellt, dass die Entgeltminderung insgesamt nicht nur vorübergehend war?
Oder tritt Versicherungspflicht bereits ab dem Tag ein, an dem die Verlängerung der Arbeitszeitreduzierung vereinbart bzw. bekannt wird?
Für eine Erläuterung der versicherungsrechtlichen Beurteilung und des maßgeblichen Beginns der Krankenversicherungspflicht wären wir dankbar.
Vielen Dank.