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  • 01
    Freiwillig versichert, Mehrfachbeschäftigung und Teilmonat wegen Krankengeld

    Ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer hat 2 Beschäftigungsverhältnisse.


    Arbeitgeber A 7431,65 € plus Dienstwagen 964,92 €

    Arbeitgeber B 825,00 €


    Am 09.07.2026 kommt er ins Krankengeld und hat somit 8 SV-Tage für den Monat Juli.


    gekürztes Entgelt Arbeitgeber A 1917,85 € plus Dienstwagen 964,92 € (wird weiter genutzt)

    gekürztes Entgelt Arbeitgeber B 212,90 €


    Die Arbeitgeberleistung des Dienstwagens nach § 23 c liegt mit 964,92 € unter dem SV-Freibetrag und es kommt somit zu keiner beitragspflichtigen Einnahme für das Auto.


    Wie berechnet sich im Monat Juli der Beitrag zur freiwilligen KV in beiden Beschäftigungsverhältnissen? Wie berechnet sich der Zuschuss des Arbeitgebers in beiden Beschäftigungsverhältnissen?


     

  • 02
    RE: Freiwillig versichert, Mehrfachbeschäftigung und Teilmonat wegen Krankengeld

    Hallo vtrenz,


    für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Somit sind in Ihrem Fall für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahme für den Monat Juli aufgrund des Bezugs von Krankengeld 8 SV-Tage zugrunde zu legen.


    Eine verhältnismäßige Aufteilung der beiden Teilentgelte mit der auf 8/30 reduzierten Beitragsbemessungsgrenze ist für die anteilsmäßige Berechnung der Beiträge vorzunehmen.


    Da bei der Ermittlung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung vordergründig arbeitsrechtliche Regelungen zu beachten sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.


    Grundsätzlich gilt folgendes:


    Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwillig krankenversichert sind, erhalten nach § 257 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers als Beitragsanteil zu tragen hätte. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber nach § 257 Abs. 1 Satz 2 SGB V anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.


    Weitergehende Informationen hierzu mit Beispielen können Sie den gemeinsamen Grundsätzen zur „Beitragsberechnung nach § 22 Abs. 2 SGB IV bei Arbeitnehmern mit mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen“ vom 12.11.2014 entnehmen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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