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  • 01
    Freistellungsphase ATZ u. Weiterbeschäftigung aus besonders begründeten Ausnahmefällen

    Guten Tag liebes AOK-Expertenteam,


    während der Freistellungsphase im Blockmodell darf grundsätzlich keine Arbeit für denselben Arbeitgeber geleistet werden, da es sonst als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen wird, welches zwangsläufig zur Beendigung des SV-rechtlichen Altersteilzeitmodells führt.


    In besonders begründeten Einzelfällen ist es aber möglich, dass aktive Beschäftigungsverhältnis in der Freistellungsphase für einen begrenzten Zeitraum im geringfügigen Umfang fortzuführen. In unserem Fall ist es eine projektbezogene Arbeit, die in der Arbeitsphase begonnen wurde aber noch nicht abgeschlossen werden konnte und auch kein Nachfolger gefunden wurde.


    Ist es also möglich, in diesem besonderen Fall, einen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase bis zu Vollendung des Projektes weiter zu beschäftigen? Wenn ja, was für Konsequenzen ergeben sich daraus? Muss ich in der Freistellungsphase eine Umschlüsselung vornehmen? Und die bezieht sich die Hinzuverdienstgrenze im geringfügigen Umfang auf das Brutto in Höhe von 603 € oder auf den zeitlichen Aspekt?


    Für ihre Unterstützung in diesem besonderen Fall bin ich Ihnen sehr dankbar.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Freistellungsphase ATZ u. Weiterbeschäftigung aus besonders begründeten Ausnahmefällen

    Guten Tag,
     
    zu einer Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit kann es bei betriebsbedingt notwendiger Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit in der Arbeits- oder Freistellungsphase kommen. Voraussetzung ist, dass ein sachlicher Grund vorliegt.
     
    In diesem Fall kommt es zu keinem Störfall aufgrund der Beendigung der Altersteilzeit.
     
    Insoweit kann auch in der Freistellungsphase die Altersteilzeit auf durch einen sachlichen Grund begrenzte Zeit unterbrochen werden (in Förderfällen empfiehlt sich eine Beratung durch die Agentur für Arbeit).
    Würde aber eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit dazu führen, dass das Blockmodell erst nach dem Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beendet wäre, ist eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit nicht möglich.
     
    Die Regelungen der Unterbrechung finden nur bei mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung Anwendung.
     
    In Bezug auf Meldungen ist für die begrenzte Unterbrechungszeit aus unserer Sicht nichts zu veranlassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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