Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Freistellung Zeitwertkonto und Bezug einer vorgezogenen Rente

    Liebes Expertenteam,


    seit dem 26.01.2026 ist die Freistellung aus einem Zeitwertkonto bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze unter gleichzeitigem Bezug einer vorgezogenen gesetzlichen (Teil-)Altersrente möglich.

    Ist im Fall der Freistellung aus einem Zeitwertkonto (sowohl bei Teil- als auch Vollfreistellung) während des Bezugs einer vorgezogenen (Teil-)Altersrente die nachfolgend dargestellte Abrechnungsweise bzgl. des Freistellungsentgelts korrekt?


    Bei Altersvollrente:

    KV: Pflicht; ermäßigter Beitragssatz; kein Krankengeld

    RV, AlV, PV: Pflicht


    Bei Altersteilrente:

    KV: Pflicht; ermäßigter Beitragssatz nur, wenn nach der Freistellung die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird; Krankengeld, wenn voller Beitragssatz

    RV, AlV, PV: Pflicht


    Vielen Dank!


    Viele Grüße

    Referentin1

  • 02
    RE: Freistellung Zeitwertkonto und Bezug einer vorgezogenen Rente

    Hallo Referentin1,

    aufgrund des aktuell hohen Anfragevolumens in unserem Expertenforum können wir momentan unsere 24-Stunden-Antwortgarantie nicht sicherstellen. Daher bitten wir um Ihr Verständnis und bedanken uns für Ihre Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freistellung Zeitwertkonto und Bezug einer vorgezogenen Rente


    Hallo Referentin1,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem gemeinsamen Rundschreiben über die „Sozialrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen; Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze auf das Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht“ vom 31.03.2009 unter dem Punkt 6.3.2 folgendes festgelegt:
     
    „Während der Freistellungsphase besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht jedoch in dieser Zeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 6 SGB V). Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich in den Fällen, in denen
     
    • nach der Freistellungsphase die Beschäftigung wieder aufgenommen wird (z. B. Frei-stellung während einer Pflege- oder Elternzeit), nach dem allgemeinen Beitragssatz, weil der Beschäftigte nur vorübergehend den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann,
     
    • nach der Freistellungsphase die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird (z. B. Freistellung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unmittelbar vor der Rente), nach dem ermäßigten Beitragssatz, weil der Beschäftigte vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann.“
     
    Eine Differenzierung, ob es sich bei der Rentenart um eine Voll- oder eine Teilrente handelt, wurde hierbei nicht vorgenommen.
     
    Auf Ihre Anfrage bezogen stimmen wir in Ihrem ersten Beispiel dem maßgeblichen Beitragsgruppenschlüssel „3111“ bei Bezug einer Altersvollrente zu.
     
    Eine wortgetreue Auslegung des Punkts 6.3.2 aus dem Rundschreiben hätte auf Ihr zweites  Beispiel bezogen nach unserer Auffassung zur Folge, dass bei Bezug einer Altersteilrente weiterhin der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung maßgebend ist, weil ein Anspruch auf Krankengeld in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen werden kann (Beitragsgruppenschlüssel „1111“).
     
    Da es hier - wie bereits ausgeführt - keine eindeutige Aussage seitens der Sozialversicherungsträger gibt, empfehlen wir Ihnen, in Fällen der von Ihnen beschriebenen Art eine versicherungsrechtliche Stellungnahme von der zuständigen Krankenkasse der betreffenden Person anzufordern.
     
    Abschließend möchten wir noch anmerken, dass die von Ihnen korrekt beschriebenen Änderungen, die sich aus dem „Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz“ vom 16.01.2026 ergeben, wonach Wertguthabenvereinbarungen auch neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersente (Voll- oder Teilrente), längstens bis zum Ende des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze möglich sind, auf die Beurteilung nach unserer Einschätzung keine Auswirkungen hat.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.