Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin beabsichtigt in 3 Jahren in Rente zu gehen, möchte aber bereits nach 1,5 Jahren freigestellt werden, analog einer Altersteilzeitvereinbarung. Da es keinen tarifvertraglichen Anspruch gibt, entfällt diese Möglichkeit.

    Aus diesem Grund soll vereinbart werden, dass die bisherige Arbeitszeit von 80% auf 40% reduziert wird. Gehalt reduziert sich analog. Jedoch soll der bisherige Arbeitszeitumfang beibehalten werden, also bei reduziertem Gehalt "vorgearbeitet" werden. Ziel ist eine Freistellung nach ca. 1,5 Jahren unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Eintritt in die Rente.

    Kann das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fortgeführt werden oder endet dies mit der Freistellung?

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Gruß

    SparkasseKA


     

  • 02
    RE: Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge

    Hallo SparkasseKA,
     
    § 7 Abs. 1a Sozialgesetzbuch (SGB) IV schreibt vor, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unter bestimmten Voraussetzungen auch während längeren Freistellungsphasen weiterbesteht.
     
    Hierzu bedarf es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer Vereinbarung, nach der in der Arbeitsphase ein Wertguthaben gebildet wird, welches in der Freistellungsphase fällig ist (Wertguthabenvereinbarung § 7b SGB IV). Damit werden im Rahmen von sogenannten flexiblen Arbeitszeitregelungen u. a. Unterbrechungen im Arbeitsleben (z. B. durch eine Freistellung größer als 3 Monate) sozialversicherungsrechtlich abgesichert.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor,
     
    - wenn der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
    - die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen
    oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und
    Arbeitszeitzyklen verfolgt,
    - Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung
    von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen,
    - das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der
    Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit
    erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
    - das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.
     
    Um den Schutz des Wertguthabens zu gewährleisten, ist eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben.
     
    Eine Wertguthabenvereinbarung hat auch Regelungen über die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu beinhalten.
     
    Das monatliche Arbeitsentgelt darf in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der der Freistellungsphase vorangegangenen zwölf Kalendermonate, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweichen (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
    Das bedeutet, dass das Arbeitsentgelt in der Freistellungsphase das vorherige Arbeitsentgelt nicht unangemessen übersteigen darf.
     
    Ist die Angemessenheit des Arbeitsentgelts nicht gegeben, fehlt es an den unabdingbaren Voraussetzungen der Beschäftigungsfiktion nach § 7 Abs. 1a SGB IV.
     
    Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen zwölf Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. Regelmäßig gezahlte Einmalzahlungen sind bei der Feststellung eines angemessenen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen, wenn sie auch in den letzten zwölf Monaten vor der Freistellungsphase gezahlt wurden.
     
    Sind dagegen von Beginn an die Voraussetzungen für eine sozialversicherungsrechtlich geschützte flexible Arbeitszeitregelung nicht erfüllt (z. B. fehlende Schriftform oder unangemessene Höhe des Arbeitsentgelts), liegt keine flexible Arbeitszeitregelung vor.
    In einem solchem Fall endet sozialversicherungsrechtlich das Beschäftigungsverhältnis einen Monat nach Beginn der Freistellung.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung zur „sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ vom 31.03.2009 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.