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  • 01
    Freibetrag KV bei Abrechnung von Ruhegeldern etc.

    Guten Tag Expertenteam,


    eine Rentnerin bezieht ihre normale Rente und bekommt zusätzlich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen vom früheren Arbeitgeber ihres verstorbenen Mannes ein Ruhegeld und eine bAV ausgezahlt. Im vergangenen Jahr wurde bei der Beitragsberechnung für beide letztgenannten Zahlungen der Freibetrag bei der Berechnung der KV-Beiträge berücksichtigt. Seit diesem Jahr ist das nicht mehr der Fall. Laut Aussage der Abrechnungsstelle erfolgte die Korrektur durch eine Meldung über das Zahlstellenverfahren der KK.

    Ist diese Änderung so korrekt, weil der Freibetrag bei der Rentenauszahlung berücksichtigt wird? Oder muss sie sich mit der Krankenkasse zwecks Klärung in Verbindung setzen?


    Vielen Dank vorab und Gruß

    N. Fitschen

  • 02
    RE: Freibetrag KV bei Abrechnung von Ruhegeldern etc.

    Hallo N. Fitschen,
     
    bei der Gewährung von zugesagten Leistungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) und bei Eintritt eines Versorgungsfalles (z. B. Ruhegeld für den verstorbenen Ehemann) handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung jeweils grundsätzlich um einen Versorgungsbezug nach § 229 Sozialgesetzbuch (SGB) V.
     
    Hierfür gibt es in der Krankenversicherung neben der Freigrenze auch einen „Freibetrag“ (im Jahr 2026 jeweils 197,75 €). Sobald die bestehende Freigrenze überschritten wird, ist die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des Freibetrags beitragsfrei.
     
    In der Pflegeversicherung findet ausschließlich die Freigrenze Anwendung.
     
    Da die Krankenkasse eine mögliche Beitragspflicht von Versorgungsbezügen auf der Basis  der von der Zahlstelle gemachten Angaben feststellt und die Zahlstelle unverzüglich über die Beitragspflicht, deren Umfang sowie den Beitragssatz aus Versorgungsbezügen informiert, kann eine Klärung zur Ermittlung der korrekten Beitragshöhe nur über die zuständige Krankenkasse erfolgen.
     
    Sofern mehrere Versorgungsbezüge bezogen werden, trifft die betroffene Krankenkasse die Entscheidung, welcher Leistung und ggf. in welcher Höhe der Freibetrag zugeordnet wird.
     
    Anhand Ihrer Angaben können wir keine konkrete Einschätzung abgeben, warum der Freibetrag im Kalenderjahr 2026 nicht mehr berücksichtigt wird.
     
    Daher empfehlen wir der betroffenen Versorgungsbezieherin, sich diesbezüglich mit der Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
     
    Eine Zusammenrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezügen erfolgt nicht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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