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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Frau

    Wir beschäftigen eine MA mit einem Stundenumfang von 12,00 Std.Woche an 2 Tagen. Es handelt sich um eine normales Arbeitsverhältnis in der Gleitzone. Die MA studiert nebenbei und ist immatrikuliert. Ihr Studium sieht eine vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit 100 Tagen a 6 Stunden vor. Dieses würde Sie gerne bei uns absolvieren. Das es sich um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum handelt werden hier ja keine Beiträge fällig, es ist geplant für das Praktikum eine Vergütung von 600 €/Monat zu zahlen. Ist es möglich das Praktikum über einen zweiten Personalfall und eine zweites Arbeitszeitkonto über den gleichen Arbeitgeber zu bezahlen?

  • 02
    RE: Frau

    Hallo Voith,

    neben einer Beschäftigung, die im Rahmen des Werkstudentenprivilegs ausgeübt wird, kann sozialversicherungsrechtlich gleichzeitig ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum beim selben Arbeitgeber ausgeübt werden, sofern beide Tätigkeiten vertraglich und organisatorisch strikt voneinander getrennt werden.

    Eine Zusammenrechnung von Werkstudentenbeschäftigung und dem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum erfolgt in einem solchen Fall nicht.

    Bezüglich Ihrer Fragen zur Abrechnung als zweiter Personalfall und Hinterlegung eines zweites Arbeitszeitkontos zur Entlohnung können wir allerdings aufgrund der abrechnungstechnischen Thematik keine Stellungnahme abgeben.    

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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