Wir haben einen Mitarbeiter, dessen regelmäßiges Gehalt unter der Jahresentgeltgrenze liegt. Deswegen haben wir ihn zum 1.1.26 auf pflichtversichert geschlüsselt. Zum 1.7.26 wird er befördert und würde dann über der Grenze für 2026 liegen. Dies würden wir dann wiederum, falls er 2027 auch über der Grenze liegt, zum 1.1.27 umsetzen. Der Mitarbeiter will sich nun aber zum 1.8.26 privat versichern. Er möchte nun rückwirkend zum 1.1.26 auf freiwillig versichert geschlüsselt werden. Wir sind der Meinung, dass das so nicht geht und er sich erst ab dem 1.1.27 privat versichern könnte, wenn er dann über der JAEG 2027 liegt. Gibt es eine Möglichkeit, dass er doch zum 1.8.27 in die private KV wechseln kann? Zum Beispiel mit einem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht? Vielen Dank.
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Frau
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RE: Frau
Guten Tag,
ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aus einer Beschäftigung die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist in einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen. Eine solche Feststellung ist bei Aufnahme der Beschäftigung, bei jeder wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse, bei einer Änderung der rechtlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsentgelteigenschaft, sowie bei der jährlichen Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen vorzunehmen.
Besteht für den Arbeitnehmer zunächst Versicherungspflicht, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wird, endet diese im Falle der Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres des Überschreitens, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
Dem entsprechend scheidet Ihr Arbeitnehmer zum 31.12.2026 aus der Krankenversicherungspflicht aus, wenn er auch die ab 01.01.2027 geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.
Ein unterjähriger Wechsel kann nicht stattfinden, ebensowenig ein Eintreten der Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01.2026, da zu diesem Zeitpunkt, nach Ihrer Schilderung, das Arbeitsentgelt die maßgebliche JAE-Grenze nicht überschritten hatte.
Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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