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  • 01
    Frau

    Hallo Expertenteam,

    wir hatten zwei kurzfristig Beschäftigte, die die Schule beendet hatten und ein Studium anstrebten. Leider wurden sie von der Uni/Hochschule abgelehnt. Eine Person macht nun ein FSJ, die andere Person ist suchend und beide hoffen auf ein Studium im kommenden Jahr. Ist die SV-Freiheit rückwirkend neu zu beurteilen? Unterlagen zu den Ablehnungen wurden vorgelegt.

    Danke und viele Grüße

  • 02
    RE: Frau

    Hallo PersonalabteilungGLR,


    eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als dreiMonate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.


    Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen für Personen mit dem Status „Schulentlassene mit Studienabsicht“ ist zu beachten, dass Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. von Schülern oder zwischen Schulabschluss und „beabsichtigtem“ Studium) ausgeübt werden, im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen sind.


    Welche Dauer zwischen Abitur und Beginn des Studiums liegt, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Regel unbeachtlich, jedoch „sollte“ die Studienaufnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen.


    Die Dokumentation der Studienabsicht sollte in schriftlicher Form hinterlegt werden, z. B. durch den Nachweis der Bewerbung um einen Studienplatz oder eine Absichtserklärung der betroffenen Person.


    Das nun in einem Fall durchgeführte „freiwillige soziale Jahr“ (FSJ) sowie die „Arbeitssuche“ im anderen Fall ist aus unserer Sicht unkritisch, sofern zum Zeitpunkt der Beurteilung die Studienabsicht vorlag und dokumentiert wurde.


    Wir erachten es für sinnvoll, sowohl eine schriftliche Erklärung der betroffenen Personen sowie die Ablehnung der jeweiligen Uni/Hochschule den Entgeltunterlagen beizufügen.


    Somit könnte in Ihrem Sachverhalt in beiden geschilderten Fällen der Status „Schulentlassener mit Studienabsicht“ grundsätzlich im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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