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  • 01
    Französische Versichertenkarte - Behandlung DE - dazu: Hinterbliebenenrente

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    die Frau eines verstorbenen Mitarbeiters erhält vom ehemaligen AG ihres Mannes eine Hinterbliebenenrente. Die angegebene Krankenkasse meldet im Zahlstellenmeldeverfahren zurück: "unzuständige Krankenkasse". Nach Rücksprache mit der Hinterbliebenen ergibt sich folgendes Bild: Sie ist Französin, lebt in DE und hat eine französische KV. Sie geht in DE zum Arzt und wird dann über die französische KV abgerechnet (wohl dann über die angegebene deutsche KK)." So ein Fall ist mir bisher unbekannt.

    Kann das sein und die Folgefrage: Unterliegt die Hinterbliebenenrente der KV/PV Pflicht als beitragspflichtige Einnahme / Zahlstellenmeldeverfahren?


    Vielen Dank!


    MfG

    Personalabteilung (PA)

  • 02
    RE: Französische Versichertenkarte - Behandlung DE - dazu: Hinterbliebenenrente

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist es möglich, dass in Deutschland lebende Personen nicht über eine deutsche, sondern über eine ausländische Krankenversicherung verfügen.
     
    Sofern hier keine zur Krankenversicherungspflicht führenden Tatbestände vorliegen, kommt eine Krankenversicherung nicht bzw. im Einzelfall nur dann zustande, wenn keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall vorliegt.
     
    In dem von Ihnen geschilderten Fall liegt in diesem Sinne eine anderweitige Absicherung in Form einer französischen Krankenversicherung vor.
     
    In solchen Fällen werden auftragsweise Leistungen durch eine deutsche Krankenversicherung zu Lasten der französischen Krankenversicherung erbracht.
     
    Da hier keine Versicherung bei einer deutschen Krankenkasse besteht, unterliegt die Hinterbliebenenrente als Versorgungsbezug des Arbeitgebers damit nicht der Beitragspflicht.
     
    Gegebenenfalls kann aber eine Beitragspflicht in Frankreich bestehen. Dies ist dann durch die Versorgungsempfängerin mit ihrer französischen Krankenkasse zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Französische Versichertenkarte - Behandlung DE - dazu: Hinterbliebenenrente

    Herzlichen Dank für die schnelle und verständliche Rückmeldung.

    Könnten Sie ggf. noch die Rechtsgrundlagen nennen.

    Besten Dank!

  • 04
    RE: Französische Versichertenkarte - Behandlung DE - dazu: Hinterbliebenenrente

    Guten Tag,
     
    Beiträge werden nach § 223 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben. Damit ist die Beitragspflicht an eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse gebunden. Dies kann eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft im Rahmen des § 5 SGB V oder eine freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V sein.
     
    Für Versorgungsbezüge regelt §§ 226 bis 240 SGB V die Beitragspflicht für die oben genannten Personenkreise.
     
    Darüber hinaus ist eine Beitragspflicht für Personen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, nicht vorgesehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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