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  • 01
    Frage zur RV- und Arbeitslosenversicherungspflicht für 2. Beschäftigungsverhältnis

    Liebes AOK-Team,

    wir haben einen Mitarbeiter, der im 1. Beschäftigungsverhältnis als Pfarrer in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) beschäftigt ist. Dort muss er keine eigenen Beiträge zur RV und AV zahlen.

    Daneben hat der Mitarbeiter aber ein 2. sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis bei einem "normalen" e. V. Hier ist nun die Frage, ob auch für dieses 2. Beschäftigungsverhältnis ggf. Freiheit von der RV und AV besteht oder ist das 2. Beschäftigungsverhältnis völlig unabhängig von der 1. Beschäftigung zu beurteilen?

    Vielen Dank vorab und Grüße

    D. Mayer

  • 02
    RE: Frage zur RV- und Arbeitslosenversicherungspflicht für 2. Beschäftigungsverhältnis

    Guten Tag,


    wir unterstellen, dass der Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als „Beamter“ sozialversicherungsfrei ist.


    Üben Beamte eine weitere Beschäftigung aus, sind versicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

    Beamte sind in ihrer Funktion keine Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Beamte sind sozialversicherungsfrei, somit sind keine Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Diese besondere Behandlung wirkt sich auch auf Nebenbeschäftigungen außerhalb des Beamtenstatus aus.


    Für Arbeitnehmende in einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung gilt die Besonderheit, dass sich die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aufgrund der Beamtentätigkeit auch auf die Nebenbeschäftigung auswirkt. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, sodass hier auch keine Versicherungspflicht besteht.


    Dies hat zur Folge, dass aus der dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiger Nebenbeschäftigung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Pflichtbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen hingegen an.

    Die Meldung zur Sozialversicherung für die mehr als geringfügige Beschäftigung eines Beamten erfolgt im Normalfall unter Angabe der Personengruppe „101“ und des Beitragsgruppenschlüssels „0-1-1-0“.


    Für Beamte besteht jedoch die Möglichkeit das der Dienstherr die Versorgungsanwartschaften auch auf weitere Tätigkeiten ausweitet. Wenn der Dienstherr den entsprechenden Gewährleistungserstreckungsbescheid für den Beamten ausspricht, entfällt die Rentenversicherungspflicht, so dass die Anmeldung mit der PGRU 101 und den BGRU 0010 zu erfolgen hat.


    Eine Befreiungsmöglichkeit von der Arbeitslosenversicherungspflicht ist nicht gegeben.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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