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  • 01
    Frage zur Entgeltumwandlung für Fahrradleasing während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    Wir haben einen Mitarbeiter in Altersteilzeit im Blockmodell. Während der Arbeitsphase hat der Mitarbeiter über eine Gehaltsumwandlung ein Fahrradleasing (JobRad bzw. Dienstrad) vereinbart.


    Zum 01.04.2027 beginnt die Freistellungsphase der Altersteilzeit. Zu diesem Zeitpunkt besteht noch ein laufender Leasingvertrag.


    Meine Frage ist, ob die monatliche Leasingrate bzw. der vereinbarte Entgeltumwandlungsbetrag während der Freistellungsphase weiterhin aus dem vorhandenen Wertguthaben der Altersteilzeit berücksichtigt bzw. verrechnet werden darf.


    Ist es sozialversicherungsrechtlich zulässig, die Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing auch während der Freistellungsphase fortzuführen und entsprechend bei der Auszahlung des Wertguthabens zu berücksichtigen?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Frage zur Entgeltumwandlung für Fahrradleasing während der Freistellungsphase der Altersteilzeit

    Guten Tag,


    für die Sozialversicherungsbeiträge ist das Regelarbeitsengelt während der Altersteilzeitphase entscheidend. Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses regelmäßig zu zahlen hat. Als Regelarbeitsentgelt gilt also grundsätzlich die Hälfte des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit beanspruchen konnte (Vollzeitarbeitsentgelt). Das Regelarbeitsentgelt wird maximal bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

    Nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählen unregelmäßige Entgeltbestandteile und steuerfreie Bezüge.


    Eine beitragsfreie Entgeltumwandlung kann in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitarbeit im Blockmodell vereinbart werden. Ein solcher Anspruch auf Entgeltumwandlung kann auch in der Freistellungsphase bestehen, wenn sich die vertragliche Verpflichtung hierzu aus einer bereits in der Arbeitsphase wirksam gewordenen Vereinbarung zur Entgeltumwandlung ergibt. Als Regelarbeitsentgelt ist das nach der Entgeltumwandlung beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen.


    Ihrem Sachverhalt entnehmen wir, dass die Entgeltumwandlung für das Fahrradleasing bereits während der Arbeitsphase vereinbart wurde, insofern ist die Weiterführung auch während der Freistellungsphase möglich und die steuerfreie Entgeltminderung bei der Berechnung des Regelarbeitsentgeltes zu berücksichtigen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam


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