Expertenforum - Frage zum Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Beschäftigung (Angestellte in Österreich)

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  • 01
    Frage zum Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Beschäftigung (Angestellte in Österreich)

    Unser Unternehmen hat seinen Sitz in Köln (Deutschland). Wir haben eine Mitarbeiterin eingestellt, die ihren Wohnsitz in Österreich hat und auch von dort aus arbeitet (Remote-Arbeit). Es gibt keine Niederlassung unseres Unternehmens in Österreich, und die Mitarbeiterin wird auch weiterhin ausschließlich von Österreich aus arbeiten.


    Nach meiner bisherigen Recherche muss die Sozialversicherung der Mitarbeiterin in Österreich und nicht in Deutschland abgeführt werden, da sie ausschließlich in Österreich tätig ist.


    Können Sie bestätigen, dass diese Annahme korrekt ist? Müssen wir darüber hinaus besondere Meldepflichten oder Dokumentationen in Deutschland beachten, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungsbeiträge korrekt abgeführt werden? Gibt es sonstige Punkte, die wir berücksichtigen sollten?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Frage zum Sozialversicherungsrecht bei grenzüberschreitender Beschäftigung (Angestellte in Österreich)

    Guten Tag,
     
    entscheidend dafür, ob für Arbeitnehmer die ausländischen oder die deutschen Rechtsvorschriften gelten, ist grundsätzlich in erster Linie der Ort, an dem die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt. Auch der Firmensitz des Arbeitgebers ist in der Regel nicht von Bedeutung.
     
    Grundsätzlich gilt, dass die betroffene Person immer nur nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates sozialversicherungsrechtlich beurteilt wird.
     
    Für Beschäftigte gelten in der Regel die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, sofern in nur einem Mitgliedstaat eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
     
    Wichtig für den betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt hat (Wohnstaat). In Ihrem Sachverhalt ist dies Österreich. Wir empfehlen Ihnen daher Kontakt mit dem zuständigen Versicherungsträger in Österreich aufzunehmen.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, sind keine Meldungen an eine deutsche Krankenkasse zu erstellen.

    Für Deutschland ist für die Feststellung der anzuwendenden Rechtsvorschriften der GKV-Spitzenverband, DVKA, in Bonn zuständig. Informationen und auch die Kontaktdaten des österreichischen Sozialversicherungsträger finden Sie auf den Seiten der DVKA: Arbeiten in Österreich (dvka.de)
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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