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  • 01
    Frage zu einer LSt-Prüfung und den sozialversicherungsrechtlichen Folgen

    Guten Tag,

    in einem Unternehmen wurde im Rahmen einer LSt-Prüfung ein Sachbezug PKW für Fahrten Whg-Arbeitsstätte bei einem AN nachberechnet (Bruttolistenpreis x 0,03% x Entfernungskolimeter, die übliche Berechnung).


    Darauf fallen üblicherweise auch nachträglich Sozialversicherungsbeiträge an und der Arbeitgeber trägt diese Kosten (Lohnsteuer + SV).


    Wie wird das gehandhabt, wenn die Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom AN selbst getragen wird. Fallen auch dann nachträglich SV-Beiträge an ?


    Oder ist das nur dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernimmt.




     

  • 02
    RE: Frage zu einer LSt-Prüfung und den sozialversicherungsrechtlichen Folgen

    Guten Tag,


    grundsätzlich sind vom Arbeitgeber gezahlte lohnsteuerfreie Fahrkostenzuschüsse auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Demgegenüber sich vom Arbeitgeber gezahlte lohnsteuerpflichtige Fahrkostenzuschüsse sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und somit auch beitragspflichtig.


    Die Beitragspflicht von Fahrtkostenzuschüssen zur Sozialversicherung gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Benutzung eines eigenen Fahrzeugs Kilometergeld zahlt oder ein Firmenfahrzeug für derartige Fahrten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Werden die vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschüsse pauschal besteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber die Regelbesteuerung nach den ELStAM des Arbeitnehmers individuell durchführt. In diesem Fall sind die gewährten Fahrtkosten gleichermaßen beitragspflichtig zur Sozialversicherung.


    Laut Ihrer Sachverhaltsschilderung wurde die Dienstwagennutzung und die entsprechend genutzten Entfernungskilometer als Sachbezug im Zuge eine Lohnsteuerprüfung nachberechnet. Wir gehen davon aus, dass die monatliche Freigrenze für zusätzlich zum Lohn gewährte Sachbezüge von 50 EUR gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG überschritten wird.


    Da keine pauschale Versteuerung durch den Arbeitgeber erfolgt ist der entsprechende Sachbezugswert individuell durch den Arbeitsnehmer zu versteuern. Insofern liegt ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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