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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Fortbestehen einer Befreiung

    Folgende Situation:


    Eine angestellte Person ist heute freiwillig gesetzlich in der GKV versichert und bei Arbeitgeber A beschäftigt (Jahreseinkommen über JAE).

    Aus diesem Grund kündigt diese Person Ihre freiwillige Mitgliedschaft und wechselt zum 01.10.2026 in die PKV.

    Zum Jahreswechsel erhöht sich die JAEG und die Person rutscht aufgrund Anhebung der JAEG wieder mit dem Einkommen darunter

    Aus diesem Grund lässt sich die Person von der wieder eingetretenen Versicherungspflicht befreien und verbleibt in der PKV.

    Zum 01.08.2027 wechselt diese Person von Arbeitgeber A zu Arbeitgeber B mit einem zukünftigen Jahreseinkommen unter der zukünftigen JAEG


    Frage:


    Bleibt die Person auch bei Arbeitgeber B von der Versicherungspflicht befreit oder wird die Person durch ein rechtlich neues Arbeitsverhältnis wieder versicherungspflichtig?


    Zusatzfragen:


    Bei Arbeitgeber B erhält die Person ein zukünftiges Einkommen über der JAEG. Kann die Person dann trotzdem als freiwillig versichertes Mitglied in die GKV zurück?

    Wie verhält es sich, wenn zwischen dem Wechsel von Arbeitgeber A zu Arbeitgeber B eine Arbeitslosigkeit besteht, die eine Versicherungspflicht auslöst?

     

  • 02
    RE: Fortbestehen einer Befreiung

    Hallo Herr Meyer,
     
    in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung am 23./24.11.2011 zur „Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V“ anlässlich des BSG-Urteils vom 25.05.2011 folgendes festgelegt:
     
    Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, konnten bzw. können sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
     
    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt hierbei „tatbestandsbezogen“ auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Befreiungsentscheidungen sind danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aus dessen Anlass sie ausgesprochen werden, bezogen.
     
    Solange der Tatbestand, der zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht geführt hat, weiterhin unverändert gültig ist, kann keine Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer (nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB V) eintreten.
     
    Das hat zur Folge, dass - solange der Mitarbeiter als Arbeitnehmer beschäftigt ist - die Befreiung ihre Wirkung behält. Dies gilt auch wie in Ihrem Fall dann, wenn er (im direkten Anschluss) den Arbeitgeber wechselt und aus einem neuen Beschäftigungsverhältnis ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt.
     
    Wird dagegen zwischen zwei Beschäftigungen Arbeitslosengeld bezogen, wirkt die Befreiung allerdings nicht mehr.
     
    Privatkrankenversicherte Arbeitnehmer, die eine neue Beschäftigung über „JAEG“ aufnehmen, haben keine Beitrittsmöglichkeit zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Fortbestehen einer Befreiung

    Ihr seid einfach klasse!


    Ganz lieben Dank! :)

  • 04
    RE: Fortbestehen einer Befreiung

    Hallo Herr Meyer,
     
    wir bedanken uns für Ihre wertschätzenden Worte und wünschen Ihnen ein schönes Wochenende.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam  
     

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