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  • 01
    Firmenwagen ohne Privatnutzung - 1-%-Regelung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie ist die 1-%-Regelung bei einem Firmenwagen zu behandeln, wenn die private Nutzung vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen ist?

    Gilt dies gleichermaßen für normale Arbeitnehmer, Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer?

    Wie sind Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu bewerten, wenn diese weiterhin erlaubt sind? Welche Vereinbarungen und Nachweise sind für eine spätere Prüfung erforderlich?

    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Firmenwagen ohne Privatnutzung - 1-%-Regelung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    entscheidend für den Ausschluss eines (steuerpflichtigen) Nutzungsvorteils ist noch nicht allein ein bestehendes vertragliches Verbot, sondern letztlich die Frage, ob dieses Verbot auch eingehalten wird.

    Dies gilt im Grundsatz für alle Nutzer-Gruppen (z.B. Arbeitnehmer und Geschäftsführer) gleichermaßen.

    In der praktischen Handhabung stellt die Finanzverwaltung umso strengere Anforderungen, je schwächer die Überwachung/Kontrolle des Nutzungsverbots ausgeprägt ist.

    Bei abhängig Beschäftigten wird die Einhaltung des Nutzungsverbots angenommen, solange nicht tatsächliche Zweifel entstehen (z.B. aufgrund von Kilometerständen deutlich über dienstlichen Bedürfnissen, Unfällen oder Ordnungswidrigkeiten in Urlaubszeiten).

    Für Gesellschafter-Geschäftsführer bestehen deutlich strengere Anforderungen wegen der de facto „Selbst-Überwachung“ (also fehlenden Überwachung) des Nutzers. Mögliche Nachweise (oder Indizien für die fehlende Privatnutzung) sind Fahrtenbücher und/oder die Verfügbarkeit eigener, privater Fahrzeuge (im Umkehrschluss wird die Privatnutzung des Dienstfahrzeugs stark vermutet, wenn der GF kein privates Fahrzeug besitzt).


    Beschränkt sich die Privatnutzung auf den Arbeitsweg, so ist nur dieser Nutzungsvorteil (pauschal oder konkret) zu bewerten und zu versteuern.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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