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  • 01
    Firmenwagen - Leasingraten - Elektrofahrzeug - CO2 ist "0"

    Hallo Expertenteam,

    ich habe folgende Fragen:

    Unser Mitarbeiter hat ein Elektrofahrzeug ab 07.2026 erhalten.

    Der eigentliche Listenpreis (ohne USt.) betrug € 83.000,00 abzüglich einem Rabatt von € 29.880,00, zuzüglich der USt. in Höhe von € 10.092,80 = € 63.212,80.

    Der Bruttolistenpreis bei der Erstzulassung lag bei € 94.000,00 (€ 83.000,00 *19% USt.) Dieses Fahrzeug nutzt er privat wie dienstlich.

    Der Arbeitgeber hat dieses Fahrzeug geleast.

    Die Höhe der Bemessungsgrundlage beträgt 1/4 (Erstzulassung nach 2019, CO2 gleich Null, unter € 100.000,00).


    ==> Ist es richtig, wenn ich, obwohl wir monatlich Leasingraten bezahlen, dem Arbeitnehmer als Grundlage für die Privatfahrten den Bruttolistenpreis ohne Rabatt nehme?

    Somit 1 % von € 23.500,00 (94.000,00 * 25 %) = € 235,00 monatlich als geldwerten Vorteil.


    ==> Und für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 0,03% von € 23.500,00 (gleiche Grundlage) = € 7,05 als geldwerter Vorteil pro Monat?


    ==> Es werden grundsätzlich immer volle Kalendermonate abgerechnet, nicht taggenau.

    Bei einem PKW-Wechsel ab dem 07. eines Monat sind bereits die neuen Werte des "neuen" Dienstwagens zu nehmen. Richtig ???


    Ist eventuell noch an etwas zu denken, was ich hier nicht bedacht habe?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    V. Bauer

  • 02
    RE: Firmenwagen - Leasingraten - Elektrofahrzeug - CO2 ist "0"

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Darstellung ist völlig korrekt.


    Der geldwerte Vorteil wird nach dem Bruttolistenpreis berechnet ohne Berücksichtigung individueller Rabatte etc.


    Auch der geldwerte Vorteil der Fahrzeugnutzung für den Arbeitsweg ist richtig erfolgt. Bei Pauschalierung mit 0,03% wird nicht taggenau erfasst.


    Wenn im laufenden Monat ein Fahrzeugwechsel stattfindet, ist die Berechnung nach demjenigen Fahrzeug vorzunehmen, dass zeitlich überwiegend genutzt wurde, bei Wechsel am 7. des Monats also nach dem neuen Fahrzeug.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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