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  • 01
    Ferienjob jeweils 1 Woche im Juli und 1 Woche im August anschließend Berufsausbildung

    Hallo Beraterteam,

    ich abe eine Frage, wir bekommen eine Ferienjobberin, sie ist 17 Jahre. Sie möchte im Juli 1 woche und im August eine Woche arbeiten. (im Mai war sie auch schon als kurzfristig Beschäftigt 4 Tage da)

    Da sie im Sept. eine Berufsausbildung beginnt, ist der Ferienjob als berufsmäßig einzustuffen.

    Welche Möglichkeiten habe ich für die SV rechtliche Beurteilung?

    Da ihr Verdienst im Juli und im August je ca. 500 € sind meine Frage, kann ich sie trotzdem als Kurzfristige Beschäftigung mit PGR 110 und Beitragsgrupe 0000 anmelden? (hab da was gelesen, wenn unter 603 Euro?) Dann würden für den Arbeitgeber nur Beiträge bei Umlage anfallen

    oder

    als Minijob? Müsste ich da jeweils im Juli an und abmelden und dann im August wieder die 1 Woche vom 10.08.-14.08. anmelden und abmelden? oder den Zetraum durchlaufen lassen. Anmeldung dann mit PGR 109 und Beitragsgruppe 6500

    oder muss ich beide Zeiträume komplett als sv pflichtig abrechnen?

    Bitte um Hilfe. Danke

     

  • 02
    RE: Ferienjob jeweils 1 Woche im Juli und 1 Woche im August anschließend Berufsausbildung

    Hallo L.M.,
     
    eine kurzfristige Beschäftigung liegt grundsätzlich vor, wenn die Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Solange diese Grenzen nicht überschritten werden, kann diese sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern oder beim gleichen ausgeübt werden.
     
    Die Schülereigenschaft endet entweder mit einer bestandenen Abschlussprüfung, mit der Schulentlassung oder mit Abbruch der Schulausbildung. Wird ein Abschlusszeugnis erstellt, gilt der Tag der Zeugnisausstellung als Ende der Schulzeit. Kurzfristige Beschäftigungen während der Schülerzeit können sozialversicherungsfrei abgerechnet werden.
     
    Dagegen werden kurzfristige Beschäftigungen mit einem Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (603,00 €) von Schulentlassenen mit Berufsausbildungsabsicht  berufsmäßig ausgeübt und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
     
    Da nach Ihrer Schilderung das monatliche Entgelt innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei abgerechnet werden, da in einem solchen Fall keine Berufsmäßigkeit vorliegt. Die Beschäftigungszeiträume sind grundsätzlich jeweils separat mit dem Personengruppenschlüssel „110“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“  an- und abzumelden.
     
    Bezüglich der Umlageabführung gilt folgendes:
     
    Das Arbeitsentgelt ist bei kurzfristig Beschäftigten zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig. Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Weil der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist diese Umlage nur dann zu entrichten, wenn die Beschäftigung auf mehr als 4 Wochen angelegt ist. Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigung bei einem Arbeitgeber von vornherein auf bis zu 4 Wochen befristet ist, entfällt die Umlagepflicht U1. Zur U2 ist das Arbeitsentgelt der kurzfristig Beschäftigten auch bei Beschäftigungsdauer von bis zu 4 Wochen umlagepflichtig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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