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  • 01
    Ferienarbeit / kurzfristige Beschäftigung

    Hallo,

    es geht um folgenden Sachverhalt:

    Ein Bewerber besucht aktuell die Technikerschule, die er am 31.07.2026 mit dem Abschluss verlassen wird. Er möchte gerne vom 01.07. - 17.07. eine Ferienarbeit im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung machen. Er wird dann voraussichtlich ins Ausland gehen, um in Australien Work und Travel zu machen.

    Kann er bei dieser Konstellation im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung tätig werden oder gilt dies als berufsmäßig?

    Viele Dank!

  • 02
    RE: Ferienarbeit / kurzfristige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
     
    Beschäftigungen, die nur gelegentlich (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium) ausgeübt werden, sind grundsätzlich von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
    Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nicht erforderlich, wenn das aufgrund der Beschäftigung erzielte monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell: 603,00 Euro) nicht überschreitet.
     
    Schließt sich jedoch an die geplante kurzfristige Beschäftigung ein Auslandsaufenthalt im Rahmen von „Work und Travel“ an, ist in der nach Abschluss der Schule ausgeübten  Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von Berufsmäßigkeit auszugehen, so dass die Voraussetzungen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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