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  • 01
    Fehlerhafte JAEG-Beurteilung seit 2022

    Hallo Expertenforum,


    ich bitte um fachliche Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:


    Im Rahmen einer Versetzung wurde festgestellt, dass eine Beschäftigte seit 2022 als krankenversicherungspflichtig beurteilt und abgerechnet wird, obwohl ihr regelmäßiges Jahresentgelt bereits seit 2022 über der JAEG lag.


    Ist die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung rückwirkend zu korrigieren? Wenn ja, ab welchem Zeitpunkt tritt die Versicherungsfreiheit ein?


    Die Beschäftigte hat im Mai ihr 55. Lebensjahr vollendet. Welche Auswirkungen hat dies auf die Beurteilung?


    Vielen Dank für Ihre fachliche Einschätzung im Voraus.


     

  • 02
    RE: Fehlerhafte JAEG-Beurteilung seit 2022

    Guten Tag,


    Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmende in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Versicherungspflicht endet nach § 6 Abs. 4 SGB V mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird.

    Die Prüfung, ob ein Beschäftigter der Krankenversicherungspflicht unterliegt oder aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei ist, muss immer zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses, zum Jahreswechsel und bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts geprüft werden.


    Besteht bei einem Beschäftigten zunächst Krankenversicherungspflicht, endet die Mitgliedschaft im Falle einer Entgelterhöhung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des folgenden Jahres überschritten wird.


    Die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze löst somit gesetzlich normiert die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung aus. Insofern ist eine fehlerhafte Beurteilung auch rückwirkend zu korrigieren. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Jahres der Überschreitung. Die weitere Versicherung in der Krankenversicherung wird durch eine freiwillige Krankenversicherung oder durch eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V fortgeführt.


    Der Ausschlusstatbestand des 55. Lebensjahres spielt in diesem Fall keine Rolle, da eine gesetzliche Versicherung durchgängig besteht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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