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  • 01
    Fehlende AU zwischen Reha und Wiedereingliederung

    Unser Arbeitnehmer X war mehrere Wochen krank und ist aus der Lohnfortzahlung gefallen. Am Ende der Krankheitsphase war er in der Reha, bis zum Entlassungstag am 13.1.

    Von der Reha wurde eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 19.1. verordnet, beginnend mit 2 Stunden pro Tag, der wir zugestimmt haben. Die Wiedereingliederung wurde am 25.1. unplanmäßig beendet, da Herr X gestürzt ist und eine neue Krankschreibung mit anderem Krankheitsgrund erfolgte.


    Herr X hat es bedauerlicherweise versäumt, sich für den Zeitraum der Entlassung aus der Reha bis zum Beginn der Wiedereingliederung bei seinem ambulanten Arzt eine Krankschreibung ausstellen zu lassen. Offenbar war er von der Reha auch nicht darauf hingewiesen worden. Dies wiederum wussten wir als Arbeitgeber nicht, wir waren davon ausgegangen, dass die AU durchgehend ist. Der Arzt weigert sich heute, rückwirkend für Januar die AU auszustellen.


    Im Ergebnis sagt die Krankenkasse von Herrn X (es ist nicht die AOK), dass Herr X für sie ab dem 14.1. wieder voll gearbeitet hat und sie somit weder Krankengeld bezahlen noch eine U1-Erstattung an den Arbeitgeber. Auch die Wiedereingliederung erkennen sie nicht als Krankschreibung an, da er ja (angeblich) in der Woche zuvor wieder voll gearbeitet habe.


    Wie ist hier die Rechtslage, insbesondere gegenüber dem Arbeitnehmer? Wenn wir die Sicht der Krankenkasse übernehmen, zahlen wir Herrn X für den Zeitraum 14.1. bis 24.1. ein Gehalt, obwohl er tatsächlich krank und aus der Lohnfortzahlung herausgefallen war. Wäre es rechtlich denkbar, Herrn X für diesen Zeitraum rückwirkend Urlaub einzutragen?

  • 02
    RE: Fehlende AU zwischen Reha und Wiedereingliederung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Auf Grundlage des „bisherigen“ Sachverhalts hat der Mitarbeiter im Zeitraum vom 14.01. bis 18.01. unentschuldigt gefehlt und damit keinen Anspruch auf Vergütung.


    Möglich ist, den vorgenannten Zeitraum einvernehmlich mit Urlaub zu belegen. Dann hätte der Mitarbeiter für diesen Zeitraum Anspruch auf Urlaubsentgelt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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