Die Studentin ist über die Familienversicherung versichert, hat aber eine selbständige Tätigkeit neben dem Studium aufgenommen. Gilt für diese Selbständige Tätigkeit auch die Hinzuverdienstgrenze von € 565,00 mtl.?
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Die Studentin ist über die Familienversicherung versichert, hat aber eine selbständige Tätigkeit neben dem Studium aufgenommen. Gilt für diese Selbständige Tätigkeit auch die Hinzuverdienstgrenze von € 565,00 mtl.?
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Guten Tag,
nach § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V können in der Familienversicherung u.a. Kinder, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben und sich noch in einer Schulausbildung befinden, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres familienversichert werden, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (nach § 18 SGB IV) (2026: 565 €) überschreitet.
Dagegen ist die Einkommensgrenze von 603,00 € bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung nur dann zu berücksichtigen, sofern der Familienangehörige Arbeitsentgelt aus einem geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis erzielt.
Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens ist von der Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts auszugehen. Hierzu gehören u.a. auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, welche in der Regel durch den letzten (aktuellen) Einkommensteuerbescheid nachzuweisen sind.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ist von den voraussichtlichen Einnahmen (Prognose) auszugehen. Hierbei kann hilfsweise auch der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen Tätigkeit herangezogen werden.
Unterliegt das Einkommen Schwankungen, so ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Wege der Schätzung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des letzten Jahreseinkommens - zu ermitteln. Ändern sich die maßgebenden Einkommensverhältnisse nicht nur vorübergehend, so ist das auf den Monat bezogene Einkommen neu festzustellen. Bei schwankenden Einnahmen - wie bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit typisch - ist für die Feststellung, ob das Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat“ die Einkommensgrenze überschreitet, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen.
Bezüglich der Klärung des Anspruchs auf die Familienversicherung empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und mit dieser die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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