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  • 01
    Familienversicherung bei Werkstudententätigkeit

    Ist folgende Darstellung korrekt?

    Die Familienversicherung bleibt bestehen solange der Werkstudent

    - unter 25 Jahre ist

    - ein Elternteil ist beitragspflichtiges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse

    - die Bruttoeinkünfte sind geringer als 667,50 Euro/Monat, da pauschal 102,50 Euro/Monat als Werbungskosten abgezogen werden können, d.h. nach Abzug der Werbungskosten bleiben von dem Bruttoeinkommen weniger als 565,00 Euro


    Die pauschale Abzugsmöglichkeit von aktuell 102,50 Euro/Monat würde die Möglichkeit der Beschäftigung als Werkstudent u.U. ja ausweiten.


    Hier nochmal die Details aus

    www.studis-online.de/studierendenversicherung/familienversicherung-student.php


    Die Grundvoraussetzungen für die Familienversicherung im Studium sind (Stand 2026):


    Mindestens ein Elternteil (oder dein Ehegatte/Lebenspartner) von dir ist beitragspflichtiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ist der Ehegatte dieses Elternteils auch dein Elternteil, privat versichert und hat den höheren Verdienst, so entfällt jedoch die Möglichkeit der Familienversicherung.


    Du bist als (künftig) beitragsfrei mit zu versicherndes Kind noch unter 25 Jahre alt.


    Du hast ausschließlich Einkünfte aus einem Minijob (höchstens 603 €/Monat 2026; ab 2027: 633 €/Monat) oder Deine Brutto-Einkünfte liegen nach Abzug der Werbungskosten (Pauschal 102,50 €/Monat, mehr kann schwierig werden) unter 565 Euro (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach SGB IV § 18; 2026 liegt diese bei 3.955).

  • 02
    RE: Familienversicherung bei Werkstudententätigkeit

    Hallo Uwe,

    bezüglich Ihrer Frage zur Durchführbarkeit einer Familienversicherung von beschäftigten Studierenden gilt grundsätzlich folgendes:

    Verfügen Familienangehörige über ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2026: 565,00 €) überschreitet, unterstellt der Gesetzgeber, dass bei diesen Personen kein Schutzbedürfnis vorliegt. Deshalb ist eine Familienversicherung in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird eine studentische Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs absolviert, ist bei der Klärung des Anspruchs auf Familienversicherung von diesem Grenzwert auszugehen.

    Bei Ermittlung des Gesamteinkommens ist in einem solchem Fall grundsätzlich die jährliche Werbungskostenpauschale (2026: 1.230,00 €) in Abzug zu bringen. Bei einer Beschäftigung, die das gesamte Jahr andauert, wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 102,50 € in Abzug gebracht (1.230,00 € : 12 Monate = 102,50 €).

    Wird die Beschäftigung nicht das gesamte Jahr über ausgeübt, so wird der Pauschbetrag durch die Anzahl der Beschäftigungsmonate dividiert, so dass ggf. ein höherer Betrag als mtl. 102,50 € in Abzug gebracht werden kann.

    Das zulässige Gesamteinkommen für geringfügig entlohnte beschäftigte Familienmitglieder wird jährlich an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst (2026: 603,00 €).

    Hingegen bleiben Entgelte aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die befristet für die Dauer bis zu max. drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt werden, beim Gesamteinkommen unberücksichtigt, da es sich hier nicht um regelmäßiges Einkommen handelt.

    Kinder sind gemäß § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitgliedes nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und sein Gesamteinkommen regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist.
     
    Die Familienversicherung ist demzufolge ausgeschlossen, wenn alle drei vorstehend genannten Kriterien erfüllt sind.
     
    Für die Prüfung, ob das monatliche Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, ist auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400,00 € : 12 = 6.450,00 €) abzustellen, die auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Ehepartner maßgebend ist.
     
    Sofern beispielsweise das Gesamteinkommen der Ehefrau die oben angegebene Grenze nicht überschreitet, wäre der Anspruch auf Familiensicherung der Kinder bei dem Vater möglich. Sind dagegen die Regelungen des § 10 Abs. 3 SGB V anzuwenden, können die Kinder nicht in der gesetzlichen Familienversicherung des Vaters aufgenommen werden.
     
    Zur rechtsverbindlichen Abklärung des Anspruchs auf Familienversicherung empfehlen wir der betroffenen Person, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Familienversicherung bei Werkstudententätigkeit

    Vielen Dank. Der Vollständigkeit halber, Tarifvertragliche (und demnach voraussehbare und regelmäßige) Einmalzahlungen sind bei der Einkommensermittlung natürlich zu berücksichtigen?

  • 04
    RE: Familienversicherung bei Werkstudententätigkeit

    Hallo Uwe,

    Ihrer Auffassung, dass voraussehbare und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. durch Tarifvertrag vereinbart) bei der Einkommensermittlung grundsätzlich zu berücksichtigen sind, schließen wir uns an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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