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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Familienhafte Mitarbeit

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um Auskunft, wie eine unentgeltliche familienhafte Mitarbeit sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist.


    Insbesondere stellt sich die Frage, ob trotz fehlender Entgeltzahlung ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen kann und ob entsprechende Meldepflichten, insbesondere zur Berufsgenossenschaft, bestehen.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Familienhafte Mitarbeit

    Hallo A. Heinrich.,
     
    grundsätzlich ist die Frage der Sozialversicherungspflicht bei Familienangehörigen nach den gleichen Kriterien zu beantworten, wie bei allen anderen Arbeitnehmern auch. Doch die Abgrenzung zwischen einem regulären abhängigen Beschäftigungsverhältnis und familienhafter Mitarbeit fällt nicht immer leicht. Besonders deshalb, weil die Leistungen an den mitarbeitenden Familienangehörigen häufig aus einer ohnehin bestehenden Unterhaltsverpflichtung resultieren. Damit sind sie keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit. Außerdem wird die Arbeit häufig selbständig und ohne Weisungen des "Chefs" erledigt. Meldungen nach der DEÜV sind im Rahmen von familienhafter Mithilfe nicht zu erstellen.
     
    Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hingegen mit einem Familienangehörigen ist insbesondere dann anzunehmen, wenn er die Beschäftigung tatsächlich ausübt, er in den Betrieb als Arbeitnehmer wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und sonst eine andere Arbeitskraft benötigt würde. Ferner ist ein der Arbeitsleistung angemessenes (z. B. ein tarifliches) Arbeitsentgelt zu vereinbaren und auch zu zahlen. Eine Beschäftigung begründet dann Sozialversicherungspflicht, wenn ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht; ob Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wird, ist ohne Belang. Schließlich „muss“ von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet und diese als Betriebsausgabe gebucht werden.
     
    Als Angehörige im Sinne der familienhaften Mitarbeit gelten Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige.
     
    Zur Klärung ist ein Statusfeststellungsverfahren durchzuführen, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person (z.B. Einzelfirma) handelt.  Dies wird durch eine entsprechende Kennzeichnung der Anmeldung im DEÜV-Meldeverfahren initiiert. Im Feld „Statuskennzeichen" ist eine „1“ anzugeben, wenn es sich bei dem Beschäftigten um einen Angehörigen - wie oben aufgeführt - handelt.
     
    Bei einem Arbeitsverhältnis mit einer juristischen Person (z.B. GmbH) ist hingegen kein Statuskennzeichen zu übermitteln, da hier das Arbeitsverhältnis ausschließlich mit der GmbH besteht.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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