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  • 01
    Fahrkostenzuschuss

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ist es steuer- und sozialversicherungsrechtlich zulässig, einem Arbeitnehmer zusätzlich zu einem Dienstwagen einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu zahlen? Falls ja: Kann dieser Zuschuss nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG mit 15 % pauschal versteuert werden, und gilt dabei die Begrenzung auf die Entfernungspauschale?“


    Dankeschön.

  • 02
    RE: Fahrkostenzuschuss

    Kann der Fahrtkostenzuschuss zusätzlich zu dem bereits pauschal mit 15 % versteuerten geldwerten Vorteil für die Dienstwagenfahrten ebenfalls nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG mit 15 % pauschal versteuert werden – also gewissermaßen zweimal mit 15 %?

    Oder würde dies zu einer unzulässigen Doppelbegünstigung beziehungsweise Doppelbesteuerung führen? Falls eine Pauschalversteuerung möglich ist: Gilt die Begrenzung auf die Entfernungspauschale auch bei Nutzung eines Dienstwagens?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

  • 03
    RE: Fahrkostenzuschuss

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir dürfen Ihre Frage hier aus steuerlicher Sicht beantworten und für die SV-Aspekte auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Steuerlich sind alle drei Teilfragen zu bejahen:

    - Es ist möglich, zusätzlich zur Überlassung eines Dienstwagens einen Fahrtkostenzuschuss zu zahlen.

    - Die Zahlung kann nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG mit einem Satz von 15% pauschal versteuert werden.

    - Die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung ist auf den Werbungskostenbetrag begrenzt und die pauschal besteuerten Zuschüsse mindern den Werbungskostenabzug.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

  • 04
    RE: Fahrkostenzuschuss

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Pauschalversteuerung für beide Vorteile ist – auch nebeneinander – denkbar. Sie wird allerdings durch § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG auf die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten abziehbaren Beträge begrenzt und dürfte deshalb in der Praxis kaum relevant sein (Ausschöpfung, meist schon deutliche Überschreitung des Werbungskostenbetrages bereits durch die Überlassung des Dienstwagens).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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