Sehr geehrte Damen und Herren,
eine bislang bei uns sozialversicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiterin befindet sich seit dem 26.03.2026 in Elternzeit.
Ab dem 01.09.2026 wird sie während der Elternzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung mit maximal 32 Wochenstunden bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
Hierzu hätte ich einige Fragen:
Da die Mitarbeiterin vor Beginn der Elternzeit bei uns sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, gehen wir davon aus, dass für den Beginn der Elternzeit zum 26.03.2026 eine entsprechende Elternzeitmeldung abzugeben ist.
Muss aufgrund der Aufnahme der mehr als geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zum 01.09.2026 eine Elternzeit-Endemeldung zum 31.08.2026 durch uns erfolgen, oder bleibt die Elternzeit in unserem Beschäftigungsverhältnis weiterhin bestehen?
Außerdem würde uns interessieren, ob sich hinsichtlich der Meldepflichten etwas ändern würde, wenn die Mitarbeiterin während der Elternzeit bei dem anderen Arbeitgeber lediglich einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen würde.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und Klärung.