Hallo Zusammen,
ich habe eine Frage zur Erstellung von Sofortmeldungen.
Ein Arbeitnehmer führt in einem sofortmeldepflichtigen Betrieb ein Probearbeitstag z.B. 28.09.2026 (mit Arbeitsausführung) durch.
Muss für diesen Arbeitnehmer eine Sofortmeldung bei folgenden Sachverhalten erstellt werden?
a, Er erhält für das Probearbeiten kein Entgelt.
b, Er erhält für das Probearbeiten Entgelt.
Wenn dieser Arbeitnehmer nach dem Probearbeiten entscheidet, eine Festanstellung in diesem Betrieb anzutreten - 2 Wochen nach dem Probearbeiten z.B. ab 15.10.2026, muss dann ab Beschäftigungsbeginn 15.10.2026 erneut eine Sofortmeldung abgesetzt werden? Muss die Sofortmeldung für den Probetag am 28.09.2026 storniert werden?
Vielen Dank und viele Grüße,
Jana