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  • 01
    Erstellung Sofortmeldung Probearbeiten mit späterer Beschäftigungsaufnahme

    Hallo Zusammen,

    ich habe eine Frage zur Erstellung von Sofortmeldungen.

    Ein Arbeitnehmer führt in einem sofortmeldepflichtigen Betrieb ein Probearbeitstag z.B. 28.09.2026 (mit Arbeitsausführung) durch.

    Muss für diesen Arbeitnehmer eine Sofortmeldung bei folgenden Sachverhalten erstellt werden?

    a, Er erhält für das Probearbeiten kein Entgelt.

    b, Er erhält für das Probearbeiten Entgelt.


    Wenn dieser Arbeitnehmer nach dem Probearbeiten entscheidet, eine Festanstellung in diesem Betrieb anzutreten - 2 Wochen nach dem Probearbeiten z.B. ab 15.10.2026, muss dann ab Beschäftigungsbeginn 15.10.2026 erneut eine Sofortmeldung abgesetzt werden? Muss die Sofortmeldung für den Probetag am 28.09.2026 storniert werden?


    Vielen Dank und viele Grüße,

    Jana

  • 02
    RE: Erstellung Sofortmeldung Probearbeiten mit späterer Beschäftigungsaufnahme

    Hallo Jana,


    Arbeitgeber haben den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Sofortmeldung zu melden.


    Das Gesetz spricht nur von der „Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses“. Eine Sofortmeldung ist ungeachtet der Bezeichnung und unbeachtlich der Zahlung eines Arbeitsentgelts abzugeben, sofern hier tatsächliche Arbeitsleistung (28.09.2026) erbracht wurde. Die Art der Tätigkeit und die versicherungsrechtliche Beurteilung spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle.


    Sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht ununterbrochen fortbesteht, sondern beendet und neu aufgenommen wird, wäre nach unserem Verständnis spätestens bei Aufnahme der „neuen Beschäftigung“ eine erneute Sofortmeldung abzugeben.


    Eine Stornierung der ursprünglichen Sofortmeldung erfolgt nicht.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam

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