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  • 01
    Erstattung Weiterbildungskosten

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine Mitarbeiterin möchte eine Weiterbildung (Studiengang Psychologische Psychotherapie) absolvieren, die Kosten betragen ca. 10.000 Euro. Wir möchten die Kosten gerne übernehmen und im Gegenzug eine Weiterbildungsvereinbarung abschließen, so dass die Mitarbeiterin nach Abschluss der Weiterbildung noch mindestens für weitere 12 Monate im unternehmen bleibt. Können wir die Kosten übernehmen oder handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn? Wie sind die Kriterien, damit eine steuerfreie Konstenübernahme möglich ist. Vielen Dank.

  • 02
    RE: Erstattung Weiterbildungskosten

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die (für den AN steuerfreie) Kostenübernahme durch den AG wäre zunächst möglich, wenn die Maßnahme im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des AG liegt. Hierzu hat die Finanzverwaltung ihre Position im BMF-Schreiben vom 13.4.2012 (BStBl I S. 531) festgelegt. Danach wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers unterstellt und steuerrechtlich kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter angenommen, wenn der AG Schuldner der Studiengebühren ist.

    Bei Vertragsabschluss zwischen Weiterbildungsanbieter und AN (Kostenerstattung durch AG) wird keine Steuer erhoben, wenn (a.a.O. unter 1.2)

    „(a) sich der Arbeitgeber arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet und

    (b) der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage zurückfordern kann, sofern der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss verlässt.

    Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann auch dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber die übernommenen Studiengebühren nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nur zeitanteilig zurückfordern kann. Scheidet der Arbeitnehmer zwar auf eigenen Wunsch aus dem Unternehmen aus, fällt der Grund für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis aber allein in die Verantwortungs oder Risikosphäre des Arbeitgebers (Beispiele: Der vertraglich zugesagte Arbeitsort entfällt, weil der Arbeitgeber den Standort schließt. Der Arbeitnehmer nimmt das Angebot eines Ausweicharbeitsplatzes nicht an und kündigt.), kann eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen hinfällig sein. In diesen Fällen genügt die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses an der Übernahme der Studiengebühren.

    Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben. Eine Ablichtung der insoweit ergänzten Originalrechnung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.“

    Ist nach diesen Vorgaben keine Steuerfreiheit gegeben, bleibt § 3 Nr. 19 Satz 1 EStG zu prüfen. Falls die Voraussetzungen des dortigen Buchstaben a) nicht erfüllt sind, ist für Buchstaben b) entscheidend, ob die Weiterbildung der Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten (beim aktuellen AG) dient und vom AG durchgeführt oder vertraglich bei Dritten beschafft wird.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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