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  • 01
    Erstattung Umlage 2

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben derzeit eine schwangere Ärztin, welche aufgrund der Schwangerschaft keine Dienste (Bereitschaftsdienste, Nachtdienste) leisten kann. Daher zahlen wir eine Ausgleichszulage, welche wir uns über die Umlage 2 erstatten lassen möchten. Die Ärztin ist über der Beitragsbemessungsgrenze - können wir uns die SV-AG-Beiträge ebenfalls in voller Höhe erstatten lassen oder muss dies ins Verhältnis zum Entgelt gesetzt werden?


    Mit freundlichen Grüßen

    Fels

  • 02
    RE: Erstattung Umlage 2

    Hallo Frau Fels,
     
    eine Erstattung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz im Rahmen der Umlage U2 ist nur dann möglich, sofern eine Verpflichtung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nach dem Mutterschutzgesetz (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bzw. fortgezahltes Arbeitsentgelt während eines Beschäftigungsverbots) gegeben ist.
     
    Da in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt eine solche Verpflichtung zur Weiterzahlung des Entgeltes durch den Arbeitgeber für uns nicht erkennbar ist, wäre eine Erstattung im Rahmen der Umlage U2 nicht möglich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Erstattung Umlage 2

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    laut Mutterschutzgesetz sind wir verpflichtet das Entgelt für die ausgefallenen Dienste fortzuzahlen und erhalten diese auch bereits erstattet. Was ist aber mit den AG-SV-Anteilen - siehe meine Frage oben.


    Mit freundlichen Grüßen

    Fels

  • 04
    RE: Erstattung Umlage 2

    Hallo Frau Fels,
     
    das vom Arbeitgeber fortgezahlte Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 18 Mutterschutzgesetz (MuschG) ist nach den Regelungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.
     
    Allerdings kann hierbei die Satzung der jeweiligen Krankenkasse festlegen, dass die Arbeitgeberanteile
     
    a) pauschal, ohne die Beitragsbemessungsgrenze zu beachten,
     
    oder
     
    b) unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenze pauschal oder nach den tatsächlichen Beitragsanteilen des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 MuSchG gezahlte Arbeitsentgelt erstattet werden. Hierbei ist das Arbeitsentgelt als Grundlage zur Ermittlung der Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag entsprechend den Grundsätzen des § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu ermitteln. Danach werden das im maßgebenden Monat tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt und das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander vermindert, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen.
     
    Zur Klärung der korrekten Erstattungshöhe der Arbeitgeberanteile kann daher nur die betreffende Krankenkasse Auskunft geben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenforum

  • 05
    RE: Erstattung Umlage 2

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    vielen Dank für die Information. Können Sie mir mitteilen, wie es in der Satzung der AOK Plus in Sachsen geregelt ist?


    Mit freundlichen Grüßen

    Fels

  • 06
    RE: Erstattung Umlage 2

    Hallo Frau Fels,
     
    die Satzung der AOK Plus (§ 39) finden Sie über den folgenden Link:
     
    https://www.aok.de/pk/struktur-verwaltung/satzung-pflegekasse-krankenkasse/
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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