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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Erstattung Kosten für Arbeitskleidung

    Wir haben bisher die Arbeitskleidung für unsere Beschäftigen zentral beschafft. Die Beschäftigten sind mit der Frage an uns als Arbeitgeber herangetreten, ob sie die Arbeitskleidung selbst beschaffen dürfen (z.B. beim Händler ihrer Wahl) und die Gemeinde die Kosten erstattet. Aus unserer Sicht würde dann aber Steuer- und sozialversicherungspflicht entstehen (Barlohn).

  • 02
    RE: Erstattung Kosten für Arbeitskleidung

    Hallo 75Gemeinde,

    eine (teilweise) Barabgeltung unterliegt dann nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, sofern diese sich auf die Erstattung von Aufwendungen beschränkt, die dem Arbeitnehmer durch den beruflichen Einsatz typischer Berufskleidung in den Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer nach Gesetz, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung einen Anspruch auf Gestellung von Arbeitskleidung hat, der aus betrieblichen Gründen durch die (teilweise) Barvergütung abgelöst wird und die Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wurde.

    Die Barablösung einer Verpflichtung zur Gestellung von typischer Berufskleidung ist z. B. betrieblich begründet, wenn die Beschaffung der Kleidungsstücke durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber vorteilhafter ist.

    Daher empfehlen wir Ihnen, vordergründig mit dem Finanzamt die steuerlichen Aspekte Ihrer Fragestellung zu klären. Liegt Steuerfreiheit vor, besteht auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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